Kündigung: „Gesehen haben“ reicht nicht als Empfang
Geht es um das Thema Kündigung, kommt zwischen Angestellten und Chef:innen oftmals die Frage nach deren Rechtmäßigkeit auf. Doch auch weitere Aspekte können für Ärger sorgen, beispielsweise die Übergabe. Eine Kündigung nur gesehen zu haben, reicht dabei nicht als Empfang.
Rund um die Kündigung gibt es verschiedene Aspekte zu beachten, und zwar für Arbeitgebende und Arbeitnehmende. So muss beispielsweise in einigen Fällen eine Abmahnung vorausgehen. Außerdem gelten bestimmte Fristen. Diese können je nach Betriebszugehörigkeit des/der Angestellten variieren. Halten Beschäftigte eine Kündigung für unberechtigt, können sie Kündigungsschutzklage einreichen. Das muss allerdings spätestens drei Wochen nach Erhalt erfolgen. Doch wann beginnt die Frist und gilt das „Gesehen haben“ der Kündigung bereits als Zustellung?
Angestellte müssen Kündigung mehr als gesehen haben
Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, braucht es dafür eine schriftliche Kündigung. Wie diese zugestellt wird – ob per Post, E-Mail oder persönlich –, spielt dabei keine Rolle, oder doch? Fest steht: Das Schreiben muss dem/der Empfängerin eindeutig übergeben werden. Angestellte nur einen Blick darauf werfen und sie die Kündigung lesen zu lassen, genügt nicht als Zustellung. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden.
Geklagt hatte ein Angestellter, der sich laut seinem Arbeitgeber zu spät gegen eine erhaltene Kündigung gewehrt hatte. Konkret soll dem Mann zum 31. Dezember 2022 wegen unentschuldigter Fehlzeiten gekündigt worden sein. Seine Kündigungsschutzklage ging jedoch erst am 9. Februar 2023 beim zuständigen Gericht, also weit nach der dreiwöchigen Frist, ein. Das Problem: Eine ordnungsgemäße Zustellung der Kündigung erfolgte laut den Richter:innen erst bei einem Treffen am 23. Januar 2023. Zuvor hatte der Chef den Mann die Kündigung zwar sehen und den Empfang unterschreiben lassen, diese jedoch wieder einkassiert und eine spätere Abholung gefordert.
Übrigens: Ob Angestellte eine Kündigung abholen müssen, erfährst du hier.
„Eine Kündigung muss mit der erkennbaren Absicht, sie zu übergeben, ausgehändigt werden“, zitiert der Deutsche Gewerkschaftsbund das Gericht. Wird die Kündigung dagegen nur kurz zum Lesen an den/die Empfänger:in gegeben und anschließend zurückgefordert, genügt dies nicht. Denn: Der/die Gekündigte müsse genügend Zeit haben, die Kündigung auf Echtheit – beispielsweise bei der Unterschrift – zu prüfen. Eine Kündigung kurz gesehen zu haben, reicht also nicht als Zustellung.
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