Wollen Angestellte kündigen oder soll ihnen von dem/der Chef:in gekündigt werden, gibt es dabei einiges zu beachten, darunter entsprechende Fristen und Formalitäten. Andernfalls hat das Arbeitsverhältnis weiterhin Bestand. Abholen müssen Angestellte eine Kündigung beispielsweise nicht, wie ein Fall vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern zeigt. Demnach genügte selbst eine dreifache Kündigung nicht, um den Mitarbeiter loszuwerden.
Den Anfang machte eine außerordentliche, fristlose Kündigung, die dem Angestellten nach einem versuchten Arbeitszeitbetrug ausgehändigt wurde, weil er eine automatisierte Anwesenheitsmail versendet hatte, ohne wirklich anwesend zu sein. Allerdings fehlte im Schreiben die Unterschrift des Chefs. Im Anschluss erhielt der Beschäftigte Hausverbot und durfte den Betrieb nicht mehr betreten. Eine weitere Kündigung soll dem Mann rund eine Woche später per Post zugestellt worden sein, diese kam ihm zufolge jedoch nie bei ihm an.
Die dritte Kündigung habe der Arbeitgeber wenige Tage später unterschrieben in einen Karton gelegt, in dem sich bereits die persönlichen Gegenstände vom Schreibtisch des Angestellten befanden. Das Problem: Durch das Hausverbot konnte der Mitarbeiter den Karton nicht selbst abholen und erhielt auch die Kündigung erst, als ein Kollege den Karton bei ihm vorbeigebracht habe. Folglich wehrte er sich gegen das angebliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses – mit Erfolg. Denn laut dem Arbeitsgericht Kaiserslautern hatte dieses weiterhin bestand, weil keine wirksame Kündigung ausgesprochen wurde.
Abholen einer Kündigung ist keine Pflicht
Demnach entspricht das zuerst ausgegebene Schreiben ohne Unterschrift nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch und greift somit nicht. Für das Ausstellen der zweiten Kündigung gab es dagegen keine Beweise. Blieb noch die dritte Kündigung. Doch auch diese war unwirksam, weil die entsprechende Zwei-Wochen-Frist für eine außerordentliche Kündigung zum Zustellzeitpunkt bereits überschritten war. Denn die Kündigung war auf ein früheres Datum ausgestellt. Der Beschäftigte hatte durch das Hausverbot jedoch keine Möglichkeit, sie früher zu bekommen.
Eine Pflicht zum Abholen der Kündigung bestehe laut dem Urteil nicht, da der Arbeitgeber andere Möglichkeiten der Zustellung hatte, beispielsweise per Post. Somit könne dem Mitarbeiter nicht vorgeworfen werden, dass er den Zugang des Schreibens treuwidrig vereitelt habe, wie vom Chef angeführt.
Die Umwandlung von einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung sei ebenfalls nicht möglich, da diese weder sozial gerechtfertigt noch von einer vorherigen Abmahnung eingeleitet worden sei.
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