Krankmeldung: An 30-Minuten-Regel denken
Können PTA und andere Apothekenangestellte aufgrund von Krankheit nicht zur Arbeit kommen, ist eine Abmeldung bei dem/der Chef:in Pflicht. Dass dies möglichst schnell erfolgen sollte, ist bekannt. Was das genau bedeutet und was es mit der 30-Minuten-Regel bei der Krankmeldung auf sich hat, erfährst du von uns.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt in § 5 „Anzeige- und Nachweispflichten“ unter anderem die Pflicht für Angestellte, sich im Falle einer Erkrankung bei der Arbeit abzumelden. Dort heißt es: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ Und auch § 9 Bundesrahmentarifvertrag sieht für Apothekenangestellte eine ähnliche Formulierung vor: „Die Erkrankung des Mitarbeiters ist dem Apothekeninhaber oder dessen Stellvertreter unverzüglich mitzuteilen.“
Doch was genau bedeutet unverzüglich? „Ohne schuldhafte Verzögerung“. Sprich: Sobald klar ist, dass Mitarbeitende krankheitsbedingt nicht arbeiten können, muss dies dem/der Chef:in oder der zuständigen Person im Betrieb direkt mitgeteilt werden. Das heißt, erkrankte Angestellte dürfen nicht erst eine Arztpraxis aufsuchen oder noch etwas abwarten und auf Besserung hoffen und sich erst im Anschluss krankmelden. Schließlich benötigen Arbeitgebende Zeit, um für Ersatz zu sorgen.
Krankmeldung: 30-Minuten-Regel beachten
Der genaue Zeitpunkt, bis zu dem die Abmeldung erfolgen muss, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht klar geregelt. Denn entscheidend ist dabei auch die jeweilige Tätigkeit. Generell gilt jedoch: Die Meldung sollte noch vor Arbeitsbeginn erfolgen. Ist dies nicht möglich – beispielsweise, weil sich erst kurzfristig herausstellt, dass doch nicht gearbeitet werden kann –, sollte bei der Krankmeldung die sogenannte 30-Minuten-Regel im Hinterkopf behalten werden. Diese sieht vor, dass sich Beschäftigte bis spätestens 30 Minuten nach Arbeitsbeginn krankmelden müssen, bevor von einem unentschuldigten Fehlen ausgegangen wird und entsprechende Konsequenzen drohen können.
Wie genau die Krankmeldung zu erfolgen hat, ob telefonisch, per E-Mail oder Kurznachricht, entscheidet die Apothekenleitung. Wichtig ist dabei, die W-Fragen zu beantworten – „Wer“, „Was“, „Warum“ und „Wie lange“. Und auch ab wann ein ärztliches Attest für die Erkrankung vorgelegt werden muss, hängt von dem/der Chef:in ab. In der Regel wird dies erst ab dem vierten Tag Pflicht, wie auch der BRTV vorsieht. Unter Umständen kann jedoch auch ab dem ersten Krankheitstag darauf gepocht werden.
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