Krank nach Kündigung: Berufserfahrung entscheidet über Lohnfortzahlung
Wer sich nach einer Kündigung bis zum endgültigen Ende des Arbeitsverhältnisses krankmeldet, kann laut dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Sachen Entgeltfortzahlung leer ausgehen. Doch wie immer gibt es Ausnahmen. Das zeigt ein Streitfall über den Anspruch auf Lohnfortzahlung, bei dem die Berufserfahrung der Ärztin entscheidend war.
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf wurde über die Frage verhandelt, ob ein Angestellter, der sich nach der Kündigung krankgemeldet hat, bis die Kündigungsfrist endete, trotzdem Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Denn das BAG hat bereits vor Jahren in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Angestellte in diesem Fall die tatsächliche Erkrankung eindeutig nachweisen müssen, und zwar nicht nur per Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).
„Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst“, heißt es in einer Pressemitteilung. In diesem Fall können Arbeitgebende neben der einen AU weitere Nachweise verlangen, beispielsweise die Aussage des/der behandelnden Ärzt:in, dass wirklich eine Erkrankung vorliegt – ob gesundheitlich oder psychisch –, die ein Weiterarbeiten unmöglich macht.
Im vorliegenden Fall musste das Gericht klären, ob der Beschäftigte Entgeltfortzahlung in Höhe von knapp 1.400 Euro erhalten durfte.
Krank nach Kündigung: Lohnfortzahlung wegen erfahrener Ärztin
Was war passiert? Ein Angestellter kündigte sein Arbeitsverhältnis mit einer tariflichen Kündigungsfrist von zwei Monaten. Rund drei Wochen vor Ablauf der Frist meldete sich der Mann für zwei Wochen krank und hatte anschließend seinen Resturlaub von sieben Tagen eingereicht. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Lohnfortzahlung über 1.363 Euro und zweifelte die Erkrankung an.
Das Problem: Die Krankmeldung erfolgte aufgrund von Kopfschmerzen, genau Spannungskopfschmerz, was medizinisch ohnehin nur schwer nachzuweisen ist. Zu klären galt es somit, ob der Mann tatsächlich aufgrund von Kopfschmerzen nach der Kündigung krank war.
Ja, entschied das Gericht. Denn die behandelnde Hausärztin bestätigte die Diagnose „Spannungskopfschmerz in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz“. Ausschlaggebend war hier vor allem ihre rund 24 Jahre andauernde Berufserfahrung, die die Richter:innen überzeugte, „dass der Kläger Kopfschmerzen hatte und deshalb arbeitsunfähig war“.
Hinzukam, dass eine ähnliche Diagnose bereits im Vorfeld der Kündigung auch von anderen Ärzt:innen gestellt worden. Außerdem habe der Angestellte nicht um eine passgenaue Krankschreibung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gebeten. Folglich war die Erkrankung laut dem Gericht nachgewiesen, sodass Anspruch auf Lohnfortzahlung bestand. Eine Berufung ist nicht zugelassen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Apothekensterben: Rund 500 Schließungen in 2025
Das Apothekensterben setzt sich weiter fort. Zum Jahresende 2025 gab es hierzulande nur noch 16.601 Apotheken – ein Minus von …
Schwangerschaft: Kündigungsschutz auch bei Fehlgeburt
Werden berufstätige Frauen schwanger, darf dies nicht zum Nachteil für sie werden. Daher gelten für sie besondere Schutzmaßnahmen – Stichwort …
ePA: 14,5 Tage/Jahr „down“
Als „Kernelement der Digitalisierung im Gesundheitswesen“ bezeichnet das Bundesgesundheitsministerium die elektronische Patientenakte (ePA), die seit rund acht Monaten bundesweit zur …












