Krank im Urlaub: AU aus dem Ausland reicht (nicht)
Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr. Doch nicht immer kann diese so unbeschwert verbracht werden, wie geplant. Stichwort Krankheit. Doch wer im Urlaub krank wird, bekommt die Urlaubstage zurück – sofern ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Chef:innen dürfen jedoch auch eine AU aus dem Ausland anzweifeln, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Generell gilt: Ein ärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit (AU) von Angestellten nachweist, besitzt einen hohen Beweiswert. Somit dürfen Chef:innen nur in Ausnahmefällen daran zweifeln – beispielsweise, wenn dieses direkt nach der Kündigung vorgelegt wird oder die Krankheit in den Zeitraum eines nicht genehmigten Urlaubs fällt. Und auch wenn Angestellte im Urlaub krank werden und eine AU-Bescheinigung aus dem Ausland vorlegen, gelten laut dem Bundesarbeitsgericht dieselben Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Doch auch Zweifel daran sind erlaubt, wie ein Urteil zeigt.
AU aus dem Ausland: Beweis für Krankheit im Urlaub?
Was war passiert? Ein Angestellter befand sich mitsamt seiner Familie im Urlaub und erkrankte währenddessen. Von einem Arzt im Urlaubsland Tunesien ließ er sich attestieren, dass er mehr als drei Wochen lang häusliche Ruhe halten müsse und nicht reisefähig sei. Das Problem: Direkt am Tag nach dem Arztbesuch buchte der Mann seine Rückreise nach Deutschland, und zwar bereits für den Tag vor Ablauf der Krankschreibung und ohne abzuwarten, ob er bis dahin wieder genesen war. Nach seiner Rückkehr meldete er sich zudem erneut auf der Arbeit krank.
Für den Chef Grund genug, das Attest anzuzweifeln und auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu verweigern. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Demnach sei es zulässig, die vorgelegte AU aus dem Ausland anzuzweifeln, wenn „Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen.“ Dies war bei dem Angestellten der Fall. Denn hinzukam, dass er sich bereits mehrfach direkt nach einem Urlaub für einen längeren Zeitraum krankgemeldet hatte.
Um seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend zu machen, braucht es daher weitere Beweise für die angebliche Erkrankung. Denn der Angestellte trage „die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG“, so das Fazit des BAG.
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