Kochsalzlösung aus Jumbopackung: So wird abgerechnet
Im Oktober vergangenen Jahres wurde ein Versorgungsmangel für Kochsalzlösung bekanntgegeben. Importe tragen dazu bei, den Bedarf zu decken. Seit Monatsbeginn gelten neue Regeln zur Preisberechnung, denn die Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag zum Versorgungsmangel isotonischer Natriumchlorid-haltiger Lösungen ist in Kraft. Geregelt sind Fälle, in denen ausschließlich Jumbopackungen verfügbar sind.
Jumbopackungen sind Packungen, deren Inhalt größer ist als die größte Messzahl, die für den Wirkstoff oder die Arzneimittelgruppe nach der Packungsgrößenverordnung bestimmt ist. Ist isotonische Kochsalzlösung nur als Jumbopackung verfügbar, ist ausnahmsweise die Abgabe einer Teilmenge aus der Packung gestattet. Die Apotheke muss laut § 1 Zusatzvereinbarung beim Einkauf der Jumbopackung das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.
Wird eine Teilmenge der Jumbopackung abgegeben, erfolgt die Abrechnung nach den Vorgaben der Technischen Anlage 1. Für Papier- und E-Rezepte gelten gemäß 4.11 unterschiedliche Vorgaben.
Papiergebundene Verordnung
Das Sonderkennzeichen 02567053 (inklusive Hashcode und generierte Z-Daten) ist im Feld „Arzneimittelkennzeichen“ zu dokumentieren. Der Faktor ist 1. Die PZN der Packung, aus der die Teilmenge entnommen wurde, wird im elektronischen Zusatzdatensatz angegeben.
E-Rezept
„Es gilt die Regelung der Auseinzelung nach den Abschnitten 4.11.2 und 4.14.2 der TA1“, heißt es in der Zusatzvereinbarung. Wird eine Teilmenge im Fall eines Lieferengasses abgegeben, kommt das Zusatzattribut Gruppe 16 für die Dokumentation zum Einsatz.
Kochsalzlösung aus Jumbopackung: Der Preis
Die Preisberechnung der abgegebenen Packung ist in § 2 der Zusatzvereinbarung geregelt und erfolgt auf Basis des Apothekeneinkaufspreises der Jumbopackung je Applikationseinheit. Der daraus ermittelte Preis wird mit der abgegebenen/verordneten Menge multipliziert und der Zuschlag nach § 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) hinzugerechnet.
AVP (netto) = [AEK (Jumbo)/Stückzahl (Jumbo) * Menge (verordnet)] + Aufschlag AMPreisV
Die Herstellerabschläge werden anteilig auf die abgegebene Menge berechnet.
Gültigkeit
Die Zusatzvereinbarung gilt für Verordnungen, die ab dem 1. Mai in der Apotheke vorgelegt werden und endet mit der Aufhebung des Versorgungsmangels. Im Anschluss dürfen angebrochene Jumbopackungen weiterhin genutzt werden, um verbliebene wirtschaftliche Einzelmengen abzugeben.
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