Kita geschlossen: Müssen PTA kurzfristig Urlaub bekommen?
Urlaub muss bei dem/der Chef:in mit einem angemessenen Vorlauf beantragt werden. Doch was gilt, wenn dies einmal nicht möglich ist? Bleibt beispielsweise die Kita spontan geschlossen, stellt sich die Frage, ob PTA auch sehr kurzfristig Urlaub bekommen müssen.
Sechs von zehn PTA haben laut einer aposcope-Befragung ein oder sogar mehrere Kinder. Kein Wunder, denn Apotheke und Familie sind super miteinander vereinbar, wie mehr als zwei Drittel der Kolleg:innen angegeben haben. Dennoch kann es mitunter schwierig werden, die Betreuung des Nachwuchses mit dem Dienst in der Apotheke zu vereinbaren. Das gilt erst recht, wenn kurzfristig etwas dazwischenkommt. Schließlich wird der Dienstplan in der Regel mit zeitlichem Vorlauf abgestimmt. Doch was gilt, wenn beispielsweise die Kita ungeplant plötzlich geschlossen bleibt – beispielsweise wegen Personalausfall oder Streik – müssen PTA und andere Angestellte kurzfristig Urlaub bekommen?
Kurzfristig Urlaub wegen Kitaschließung?
Berufstätige Eltern legen in der Regel großen Wert auf Planungssicherheit – immerhin müssen die Arbeit und die Betreuung der Kleinen organisiert werden. Umso ärgerlicher ist es, wenn letztere unvorhergesehen durcheinandergerät, beispielsweise durch einen Kita-Schließtag. Gibt es keine Alternativen wie Oma oder Opa, bleibt für Angestellte oft nur die Option, spontan freizunehmen. Aber müssen Chef:innen dazu Ja sagen und haben Beschäftigte mit Kind einen Anspruch, kurzfristig Urlaub zu bekommen?
Ein genereller Anspruch besteht nicht. Stattdessen gelten die allgemeinen Fristen für die Beantragung von Urlaub. Und Arbeitgebende sind auch nicht verpflichtet, uneingeschränkt zuzustimmen. Lehnen sie den Urlaub im Ernstfall jedoch ab, braucht es laut Expert:innen einen guten Grund. Denn Arbeitgebende müssen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten, zugleich aber auch die Interessen von Müttern und/oder Vätern im Blick behalten und angemessen berücksichtigen. Willkürliche Entscheidungen sind demnach tabu.
Statt Spontanurlaub: Krankmeldung keine Alternative
Alternativ bleibt für Angestellte noch die Option der „Vorübergehenden Verhinderung“, die gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Abwesenheit „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ erlaubt – und zwar unter Lohnfortzahlung, wenn es sich um eine unverschuldete Verhinderung handelt. Ein Fernbleiben von der Arbeit ist jedoch erst möglich, wenn zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft und Rücksprache gehalten wurde. Andernfalls können arbeitsrechtliche Folgen wie eine Abmahnung drohen.
Achtung: Zudem kann § 616 BGB im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden, sodass es bei Abwesenheit zugunsten der Betreuung zu Lohnkürzungen kommen kann. Sich dann einfach selbst krankzumelden, ist jedoch keine Option. Denn dies kann für Ärger sorgen. Stichwort vorgetäuschte Krankheit.
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