Kinderkrankengeld: Anspruch für 15 Tage, Attest erst ab Tag vier?
Bis zu zwölf Infekte machen Kinder pro Jahr durch. Kein Wunder, dass der Leidensdruck hoch ist, und zwar auch bei den Eltern. Denn sie bekommen zwar bezahlte Kinderkrankentage, um für die Kleinen da zu sein. Doch die vorgesehenen zehn Tage reichen dafür oft nicht aus. Geht es nach Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach, soll künftig nicht nur der Anspruch auf Kinderkrankengeld verlängert, sondern auch die Zugangsvoraussetzungen vereinfacht werden.
Die Apotheke ist noch immer weiblich und ein Großteil der Angestellten sind Frauen. Weil Apotheke und Familie laut vielen Kolleg:innen gut miteinander vereinbar sind, sind auch Kinder meist ein Thema. Doch kaum hat die Erkältungs- und Grippesaison begonnen, geht es mit dem Kränkeln los. An Arbeiten ist dann oftmals nicht mehr zu denken, denn die Kleinen wollen betreut werden. Hier kommen die Kinderkrankentage ins Spiel, sodass Eltern zu Hause bleiben können, um sich um den kranken Nachwuchs zu kümmern. Dafür sieht § 45 Sozialgesetzbuch bis zu zehn Kinderkrankentage (20 Tage für Alleinerziehende) pro Elternteil, Kind und Jahr vor. Geld bekommen Mütter und Väter währenddessen trotzdem. Stichwort Kinderkrankengeld. Nun soll der Anspruch darauf verlängert und der Zugang vereinfacht werden.
15 statt 10 Kinderkrankentage: Neue „Übergangsregelung“
Bereits während der Corona-Pandemie wurde die Zahl der Kinderkrankentage auf 30 Tage pro Elternteil, Kind und Jahr erhöht, um Eltern mehr Flexibilität bei der Betreuung zu ermöglichen. Doch die Sonderregelung läuft zum Ende des Jahres aus, sodass ab 1. Januar 2024 die Rückkehr zur ursprünglichen Regelung aus SGB V bevorsteht – eigentlich. Denn mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde bereits eine neue „Übergangsregelung“ für das Kinderkrankengeld im Bundestag verabschiedet.
Zunächst für die beiden Jahre 2024 und 2025 wird – vorausgesetzt, der Bundesrat stimmt dem Gesetz ebenfalls zu – die Zahl der Kinderkrankentage auf 15 pro Kind und Elternteil erhöht. Für Alleinerziehende sind maximal 30 Tage möglich. Insgesamt dürfen jedoch jährlich 35 Kinderkrankentage pro Elternteil (70 für Alleinerziehende) nicht überschritten werden.
Achtung: Die Sonderregelung, dass Kinderkrankengeld auch gezahlt wird, wenn Kita oder andere Betreuungseinrichtungen geschlossen bleiben und die Kinder deshalb zu Hause betreut werden müssen, soll nicht mehr gelten.
Kinderkrankengeld: Lauterbach will Zugang erleichtern
Doch damit nicht genug. Denn in SGB V ist ebenfalls geregelt, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld nur besteht, „wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist“. Das bedeutet im Klartext: Die Erkrankung des Kindes muss mit einem ärztlichen Attest belegt werden. Dies will Gesundheitsminister Lauterbach ändern. Sein Plan: Möglichst noch in diesem Herbst/Winter soll ein Attest erst ab dem vierten Krankheitstag notwendig werden, um Kinderkrankengeld zu erhalten. „Wenn Kinder krank werden, muss nicht sofort ein ,zum Beweis‘ erfolgen. Auch Eltern erkennen Erkältung ihrer Kinder gut. Nur wenn es länger dauert, Komplikationen gibt oder Fragen, ist Arztbesuch nötig. Wir müssen Eltern und Praxen entlasten“, schrieb der Minister kürzlich auf der Social Media-Plattform X (ehemals Twitter).
Übrigens: Kinderkrankentage können nicht flexibel zwischen den Elternteilen „überschrieben“ werden. Dafür braucht es das Einverständnis des/der Arbeitgeber:in. Außerdem besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld für halbe Fehltage, informiert das Bundesgesundheitsministerium.
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