Keine generelle Freistellung nach Kündigung
Nach einer Kündigung – egal ob von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite – ergeben sich mitunter mehrere Unklarheiten, beispielsweise im Hinblick auf offene Urlaubstage, Minus- oder Plusstunden und anderes. Außerdem stellt sich oftmals die Frage, ob Angestellte überhaupt weiterarbeiten müssen beziehungsweise dürfen. Stichwort Freistellung. Nun schafft das Bundesarbeitsgericht (BAG) Klarheit. Fest steht: Wer kündigt, darf nicht automatisch freigestellt werden.
Bei einer Kündigung sind vor allem entsprechende Fristen zu beachten. So kann diese in der Regel nur zum Monatsende und einigen Fällen zum 15. eines Monats erfolgen. Außerdem endet das Arbeitsverhältnis dadurch nicht sofort – mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung –, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfristen. Diese sind gesetzlich festgeschrieben und können je nach Betriebszugehörigkeit variieren. Doch mitunter geht das Beschäftigungsverhältnis nicht „im Guten“ auseinander und Chef:innen möchten nicht, dass Angestellte bis zum offiziellen Ende weiterarbeiten. In diesem Fall kommt eine Freistellung ins Spiel. Doch diese darf nicht allgemein vorgeschrieben werden, wenn Beschäftigte kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit eine entsprechende Klausel für unwirksam erklärt.
Kündigung: Freistellung nur im Einzelfall möglich
Geklagt hatte ein Angestellter, der seinen Job im Vertriebsaußendienst gekündigt hatte und daraufhin mit sofortiger Wirkung freigestellt wurde, weil dies im Arbeitsvertrag mit einer entsprechenden Klausel geregelt war. Damit durfte er auch den privat genutzten Dienstwagen nicht weiter fahren. Dafür verlangte er vom Arbeitgeber eine Entschädigung – denn er wollte weiterarbeiten. Nach dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen gab ihm auch das BAG Recht und verwarf die Klausel. Der Grund: Diese sorgt dafür, dass Arbeitnehmende unangemessen benachteiligt wurde. Daher ist sie unwirksam, wie es auch in § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Verstößen gegen Treu und Glauben geregelt ist.
„Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen“, heißt es vom BAG. Angestellte dürfen somit nicht einfach aus dem Arbeitsalltag herausgenommen werden, nur weil sie sich für einen Jobwechsel entschieden haben. Stattdessen haben sie ein generelles Recht darauf, bis zum Ende der Kündigungsfrist beschäftigt zu werden – zumindest sofern sie dies auch selbst wollen.
Nur wenn Chef:innen darlegen können, dass eine Freistellung notwendig beziehungsweise sogar unumgänglich ist, beispielsweise um eine Schädigung des Betriebes zu vermeiden, können sie unter Umständen darauf bestehen. Dabei zählt jedoch der Einzelfall. Somit muss nun das LAG erneut aktiv werden, da zwar die generelle Freistellung tabu ist, die Besonderheiten im vorliegenden Fall jedoch bisher nicht geprüft wurden.
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