Für Beschäftigte gilt der Grundsatz: Keine Arbeit, kein Lohn. Das bedeutet, kommst du deiner arbeitsvertraglichen Pflicht nicht nach und bleibst beispielsweise der Arbeit fern, hast du keinen Anspruch auf Bezahlung. Aber gilt das auch andersherum? Konkret: Darf bei ausbleibendem Lohn die Arbeit verweigert werden?
Probleme bei der Überweisung, finanzielle Schwierigkeiten oder schlicht ein Versehen – es gibt viele Gründe, warum PTA am Ende des Monats mit leeren Händen dastehen, weil das Gehalt nicht auf dem Konto ist. Dann heißt es zunächst Ruhe bewahren und den/die Chef:in sachlich darauf ansprechen. Aber haben PTA auch das Recht, die Arbeit zu verweigern, wenn das Gehalt fehlt? Immerhin gehen sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben ohnehin schon in Vorleistung, weil in der Regel erst zum Monatsende Zahltag ist. Heißt es also kein Lohn, keine Arbeit?
Kein Lohn, keine Arbeit: Arbeitskraft darf zurückbehalten werden
Ja. Stichwort Zurückbehaltungsrecht. Dieses ist in § 273 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt: „Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird.“
Das Recht greift jedoch nicht sofort, beispielsweise wenn der/die Chef:in einen Tag in Verzug ist. Fehlt das Geld jedoch nach einem oder gar 1,5 Monaten immer noch, können sich Angestellte weigern, weiterhin zu arbeiten. Für die versäumte Zeit besteht dann trotzdem Anspruch auf Lohn. „Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Zahlungsschwierigkeiten nicht verschuldet hat. Denn der Grund für den Rückstand ist egal“, stellt die Gewerkschaft IG Metall klar.
Chef:in über Arbeitsverweigerung informieren
Entscheidend ist jedoch, dass du den/die Chef:in darüber informierst, dass du nicht mehr arbeitest beziehungsweise von deinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machst und warum, und zwar schriftlich. Droht dem/der Arbeitgeber:in durch deinen Arbeitsausfall ein unverhältnismäßiger Schaden – beispielsweise, weil die Apotheke aufgrund von Personalmangel geschlossen bleiben müsste –, darf das Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt werden, andernfalls droht die außerordentliche Kündigung.
Übrigens: Ein Anspruch auf Zurückhaltung deiner Arbeitskraft besteht auch, wenn das Arbeiten aufgrund erheblicher Gesundheitsgefahren am jeweiligen Arbeitsplatz nicht möglich ist. Dies musst du im Zweifel jedoch beweisen können, so die IG Metall weiter.
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