Kasse stimmt nicht: Müssen PTA (nach)zahlen?
Übernimmst du in der Apotheke den Spätdienst, gehört auch der Kassenabschluss zu deinen Aufgaben. Auch wenn die Apotheke währenddessen bereits geschlossen ist, zählt dieser als Arbeitszeit. So weit, so bekannt. Doch was gilt, wenn dabei Ungereimtheiten auftreten? Müssen PTA zahlen, wenn die Kasse nicht stimmt?
Generell gilt: Den Fehlbetrag pauschal vom Gehalt abziehen oder Angestellte zur Nachzahlung auffordern, darf der/die Chef:in nicht. Denn Arbeitnehmende sind am Arbeitsplatz nur eingeschränkt haftbar. Hinzukommt, dass sich oftmals nicht eindeutig feststellen lässt, wer genau dafür verantwortlich ist, wenn die Kasse nicht stimmt – zum Beispiel falls neben dir noch andere Kolleg:innen während oder vor/nach deiner Schicht Zugang zur Kasse hatten. In diesem Fall kann die Apothekenleitung nicht einfach alle Beteiligten zur anteiligen Zahlung auffordern.
Was gilt, wenn die Kasse nicht stimmt?
Entscheidend ist, wie es zu dem Fehlbetrag kam. Stichwort Absicht. Wurde beispielsweise im hektischen Tagesgeschäft unbewusst zu viel Wechselgeld herausgegeben, handelt es sich höchstens um leichte Fahrlässigkeit. In diesem Fall müssen PTA in der Regel nicht zahlen, wenn die Kasse nicht stimmt. Kann dir dagegen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, zum Beispiel, weil du die Kasse offen und unbeobachtet gelassen hast, kann der/die Chef:in dich teilweise oder sogar komplett haftbar machen.
Hast du absichtlich dafür gesorgt, dass ein/e Kund:in weniger gezahlt hat als er/sie eigentlich musste, beispielsweise weil der/die Gegenüber dir besonders am Herzen liegt, ist von Vorsatz die Rede. Und das bedeutet nicht nur Nachzahlen, sondern unter Umständen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen, denn es handelt sich um geschäftsschädigendes Verhalten. Ähnlich ist es, wenn es Videoaufzeichnung gibt, auf der zu sehen ist, wie du Geld aus der Kasse nimmst und es in deine eigene Tasche steckst. Dabei handelt es sich um Diebstahl, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Übrigens: Schon der begründete Verdacht auf ein solches Vergehen kann zu einer Kündigung führen.
Doch selbst wenn eine Haftung aufgrund von Fahrlässigkeit möglich ist, gilt noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es muss also je nach Fehlbetrag und Einkommen entschieden werden, ob du zahlen musst, wenn die Kasse nicht stimmt.
Mankoabrede: PTA zum Nachzahlen verpflichtet?
Einige Arbeitgeber:innen bestehen auf Klauseln im Arbeitsvertrag, die das verschuldensunabhängige Nachzahlen von Fehlbeträgen vorsehen. Die Rede ist von einer Mankoabrede. Zulässig ist diese aber nur, wenn die „Schuldfrage“ eindeutig geklärt werden kann, also wenn Mitarbeitende allein Zugriff auf die Kasse haben und eine klare Formulierung vorliegt.
Das normale Gehalt muss in diesem Fall jedoch trotzdem gezahlt werden, informiert die Ergo. Denn mit einer Mankoabrede ist auch die Zahlung eines sogenannten Mankoentgeltes verbunden. Bei ausgeglichener Kasse erhalten Angestellte diesen zuvor festgelegten Betrag als Extra zum Gehalt – bis zu einer Höhe von 16 Euro pro Monat steuerfrei –, wenn die Kasse dagegen nicht stimmt, haften sie in Höhe des Mankoentgeltes, sofern ihre Schuld bewiesen werden kann.
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