In der Freizeit doch erreichbar sein: Was gilt?
Arbeit ist Arbeit und Freizeit ist Freizeit – oder? Generell müssen Angestellte im Privaten nicht auf berufliche Anfragen oder Nachrichten reagieren. Doch wie immer gibt es Ausnahmen. So müssen Beschäftigte manchmal in ihrer Freizeit doch erreichbar sein, und zwar wenn es eine entsprechende Regelung dazu gibt.
In der Freizeit – beispielsweise im Urlaub – müssen PTA für Chef:innen nicht erreichbar sein. Zwar darf die Apothekenleitung dich kontaktieren, zu einer Reaktion bist du allerdings nicht verpflichtet. Ausnahmen gelten nur in Notfällen. So weit, so bekannt. Auch nach Feierabend bist du generell nicht mehr dazu verpflichtet, dich um berufliche Belange zu kümmern. Denn mit dem Ende der Arbeitszeit ist auch deine Arbeitspflicht erfüllt, andernfalls handelt es sich um regulär zu vergütende Arbeitszeit. Doch in einigen Fällen kann darauf bestanden werden, dass du in der Freizeit doch erreichbar bist. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Wann müssen Angestellte in der Freizeit doch erreichbar sein?
Die Karlsruher Richter:innen kassierten mit ihrer Entscheidung ein früheres Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein. Geklagt hatte ein Beschäftigter, der an seinem freien Tag eine SMS des Chefs mit der Information über eine kurzfristige Änderung seiner Dienstzeit nicht gelesen hatte und daraufhin am nächsten Tag zu spät zur Arbeit erschien, wofür er Minusstunden und eine Abmahnung bekam. Dagegen wehrte sich der Mann – zunächst erfolgreich.
Doch das BAG entschied anders. Der Angestellte hätte in seiner Freizeit doch erreichbar sein müssen. Der Grund: In der Betriebsvereinbarung war eine Regelung vorgesehen, die kurzfristige Änderungen im Dienstplan möglich macht sowie Angestellte dazu verpflichtet, sich rechtzeitig darüber zu informieren und somit entsprechend auch in dienstfreien Zeiten erreichbar zu sein. Genau ging es um die Wahrnehmung von Springer-Diensten. „Unkonkret zugeteilte Springerdienste können für Tag- und Spätdienste bis 20 Uhr des Vortags vor Dienstbeginn im Dienstplan weiter konkretisiert werden“, hieß es in der Vereinbarung. Diese Regelung sei im Betrieb zudem bekannt gewesen.
Keine ständige Erreichbarkeit
Es handelte sich laut dem Gericht um eine Nebenleistungspflicht, gegen die der Angestellte verstieß, indem er seiner Verpflichtung nicht nachkam, in der Freizeit doch erreichbar zu sein. Folglich konnte er seine Arbeitsleistung nicht wie vereinbart anbieten. Hinzukommt, dass die jeweilige Ruhezeit durch das Lesen der Nachricht zum konkreten Dienstbeginn nicht unterbrochen worden sei und dass es sich dabei nicht um Arbeitszeit im eigentlichen Sinne gehandelt habe.
Liegen also entsprechende Regelungen – beispielsweise im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung – vor, müssen Beschäftigte in der Freizeit mitunter doch erreichbar sein. Eine ständige Erreichbarkeit darf allerdings laut dem Bundegerichtshof nicht vorgeschrieben werden.
Übrigens: Arbeitnehmende sind in der Regel nicht verpflichtet, die private Handynummer an Chef:innen weiterzugeben, wie ein früheres Urteil Thüringer Landesarbeitsgerichts zeigt.
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