Wann müssen PTA den Dienstplan checken?
Wann gearbeitet wird, bestimmt die Apothekenleitung. Die jeweilige Arbeitszeit wird im Dienstplan festgehalten. Erscheinen Apothekenangestellte zur eingeteilten Zeit nicht, handelt es sich um Arbeitsverweigerung. Doch wann müssen PTA den Dienstplan checken?
Ohne Dienstplan geht in der Apotheke nichts. Immerhin muss jede/r Kolleg:in wissen, wann er/sie zur Arbeit eingeteilt ist und wann die Freizeit verplant werden kann. Besteht ein Jahresarbeitszeitkonto, muss der Dienstplan spätestens zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben werden. Doch auch andere Angestellte haben ein Recht darauf, so früh wie möglich darüber informiert zu werden.
Fest steht: Änderungen sollten wenigstens vier Tage vorher kommuniziert werden – und zwar proaktiv durch den/die Chef:in. So regelt es unter anderem das Teilzeit- und Befristungsgesetz: „Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt“, heißt es im Gesetz. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich PTA allein auf die Info durch die Apothekenleitung verlassen dürfen. Stichwort Selbstständigkeit. Doch wann und wie oft müssen PTA den Dienstplan checken? Und was gilt an freien Tagen?
Regelmäßig den Dienstplan checken – auch in der Freizeit?
Generell gilt: Arbeitnehmende müssen in ihrer Freizeit – im Urlaub, am Wochenende oder nach Feierabend – nicht für berufliche Belange erreichbar sein. So weit, so bekannt. Problematisch wird es jedoch, wenn sich die Dienstzeit in der Apotheke kurzfristig – beispielsweise aufgrund von Krankheit – ändert und PTA nichts davon wissen. Also müssen Angestellte auch in der freien Zeit den Dienstplan checken, oder?
Nein, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Fall. Geklagt hatte ein Beschäftigter, dem der Chef aufgrund eines versäumten Dienstes elf Stunden vom Arbeitszeitkonto abgezogen und eine Abmahnung ausgesprochen hatte. Der Grund: Der Angestellte hatte an seinem freien Tag eine SMS des Chefs mit der Information über eine kurzfristige Änderung seiner Dienstzeit nicht gelesen und den Dienstplan nicht mehr überprüft. Am nächsten Tag erschien er folglich zu spät zur neu eingeteilten Schicht. Der Mann wehrte sich gegen die Maßnahmen des Arbeitgebers. Zu Recht, so die Richter:innen.
Zwar seien Angestellte dazu verpflichtet, den Dienstplan regelmäßig zu checken. Allerdings sei der Angestellte während seiner Freizeit nicht zum Lesen der SMS verpflichtet gewesen, da es sich dabei um Arbeitszeit gehandelt hätte. Hinzu kommt, dass Arbeitgebende bei Informationen über kurzfristige Änderungen der Dienstzeit sicherstellen müssen, dass diese auch wirklich von Beschäftigten zur Kenntnis genommen werden. Dies müsse im Zweifel auch bewiesen werden. Im vorliegenden Fall traf dies jedoch nicht zu, sodass den Angestellten keine Schuld für das Versäumen seines neuen Dienstbeginns traf. Der Chef muss demnach seine arbeitsrechtlichen Konsequenzen wieder zurücknehmen.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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