Apotheken, die Corona-Impfungen durchführen, müssen wie Ärzt:innen auch, täglich die festgelegten Daten an das Robert-Koch-Institut( RKI) übermitteln. Pünktlich zum Impfstart in den Apotheken am 8. Februar wird das DAV-Portal die entsprechende Funktion zur Verfügung stellen.
Gemäß § 4 Corona-Virus-Impfverordnung (CoronaImpfV) müssen Leistungserbringer, die Corona-Impfungen durchführen, die täglich durchgeführten Impfungen für das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) an das RKI melden. Laut Verordnung sollen Apotheken dazu das „elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbands“ nutzen.
Folgende Daten sollen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz täglich an das RKI übermittelt werden:
- Patienten-Pseudonym,
- Geburtsmonat und -jahr,
- Geschlecht,
- fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
- Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers
- Datum der Schutzimpfung,
- Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung),
- impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),
- Chargennummer.
Wie der DAV mitteilt, steht die Funktion den Apotheken pünktlich zum Impfstart am 8. Februar im Verbändeportal zur Verfügung. „Mit Hilfe dieser Funktion werden die notwendigen Informationen zur geimpften Person (Vorname, Name, Geburtsdatum und Adressinformationen) und zur Impfung selbst (Datum, Impfserie, Impfstoff und Chargennummer) erfasst und anschließend an das Robert-Koch-Institut (RKI) übertragen.“
Da es sich um eine Liveübertragung handele, seien keine späteren Änderungen möglich.
Wurden die Daten erfolgreich an das RKI übermittelt, können diese direkt zur Erstellung des QR-Codes verwendet werden, so der DAV. Hierzu werde eine Verbindung zum Zertifikatsportal geschaffen und die eingegebenen Basisdaten übernommen. „Bis zur Umsetzung der Impfsurveillance-Funktion in der Telematikinfrastruktur (TI) öffnet sich hierfür noch ein neuer Reiter im Browser. Diese Funktionsweise wird in einem folgenden Update verbessert.“
Apotheken können die neue Funktion testen, dafür sollte im letzten Schritt nicht der rote Button (RKI-Übertragung), sondern der graue Button (Testübertragung) geklickt werden.
Außerdem teilt der DAV mit, dass mit dem nächsten Update den Apotheken eine zusätzliche Funktion zur Erstellung der abrechnungsbegründenden Unterlage zur Verfügung gestellt werde. Als PDF-Nachweis müsse diese für mindestens vier Jahre aufbewahrt werden. „Auf Grund der Klassifizierung als rechnungsbegründende Unterlage ist eine Abrechnung der Impfleistung ohne Meldung an das RKI nicht möglich, insofern sollten stets alle durchgeführten Impfleistungen im Portal eingegeben werden.“
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