Impfstoffbestellung vom Impfzentrum: Müssen Apotheken liefern? Besteht Kontrahierungszwang?
Ab dem 1. Oktober können die Apotheken auch die Impfzentren und mobilen Teams mit Impfstoff versorgen. Aber was, wenn die Apotheke die Bestellung aus verschiedenen Gründen nicht stemmen kann? Besteht Kontrahierungszwang?
Apotheken haben einen Sicherstellungsauftrag, nämlich den der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, und zwar rund um die Uhr. Gemäß § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Mehr noch: Für Apotheken besteht Kontrahierungszwang. Grundlage ist § 17 Absatz 4 ApBetrO: „Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen.“ Apotheken sind somit verpflichtet, jedes Rezept zu beliefern, und zwar in der Regel unverzüglich. Aber gilt das auch für die Impfstoffbestellung der Impfzentren und mobilen Teams?
Gemäß „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19“ erfolgt die Abgabe von Corona-Impfstoffen an die Leistungserbringer „grundsätzlich“ über die Apotheken. Neu ist unter anderem die Belieferung von Impfzentren und mobilen Teams sowie von Krankenhäusern.
Impfzentren, mobile Teams und zuständige Stellen der Länder sollen nur bei Apotheken bestellen, die sich in „räumlicher Nähe zur Impfstelle oder dem Aktionsradius der mobilen Impfteams“ befinden. So sollen unnötige Transportwege und damit einhergehende Risiken der Qualitätsminderung der Impfstoffe vermieden werden. Allerdings ist auch eine Bestellung bei Apotheken ohne räumliche Nähe möglich, sofern die Transportvorgaben der Impfstoffe vollumfänglich erfüllt werden können.
„Bei der Auswahl sind Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz zu beachten“, heißt es in der Allgemeinverfügung. Das bedeutet: Nach Möglichkeit soll die Bestellung auf verschiedene gleichgestellte Apotheken aufgeteilt werden oder zwischen den in Frage kommenden Apotheken gewechselt werden.
Läuft eine Impfstoffbestellung von einem Impfzentrum oder mobilen Team in der Apotheke auf, stellt sich die Frage, ob die Apotheke den Auftrag annehmen und beliefern muss. Dazu teilt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf Nachfrage mit: „Sofern die örtliche Nähe bzw. logistischen Voraussetzungen gegeben sind, sind die Apotheken daher gehalten, die Bestellungen mobiler Impfteams zu bedienen.“
Denn die Apotheken nehmen laut BMG im Rahmen der Impfkampagne eine zentrale Rolle bei der Verteilung der vom BMG beschafften Corona-Impfstoffe an die verschiedenen Leistungserbringer, u.a. an die mobilen Impfteams, ein. „Dabei erfolgt die Bestellung und Verteilung der Impfstoffe nach den Vorgaben der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19. Im Zuge dessen kommt u.a. den Apotheken im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aufgabe zu, eine gleichmäßige und flächendeckende Versorgung mit Impfstoffen sicherzustellen.“
Was sagt die ABDA? „Sofern in der konkreten Situation nicht gewährleistet werden kann, dass die für die Belieferung der Impfstoffzentren erforderlichen Menge ordnungsgemäß gelagert werden kann, wird der Apothekeninhaber in verantwortungsvoller Weise darüber entscheiden, wie er sich diesbezüglich verhält“, teilt ein Sprecher auf Anfrage mit.
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