Bis Dienstagmittag 12 Uhr müssen die Praxen auch in der kommenden Woche die benötigten Impfdosen für KW 19 vom 10. bis 16. Mai bestellen – impfstoffspezifisch. Zur Verfügung stehen Comirnaty (BioNTech) und Vaxzevria (AstraZeneca). Das sind die Höchstmengen für die Impfstoffbestellung für KW 19.
Für KW 19 stehen 1,6 Millionen Dosen Comirnaty und 1,3 Millionen Dosen Vaxzevria für die Arztpraxen zur Verfügung. Das sind 100.000 Impfdosen der Astra-Zeneca-Vakzine weniger als in KW 18. Die maximalen Bestellmengen umfassen auch die Zweitimpfungen. Rechnerisch könnten die ersten Bestellungen der Zweitimpfungen Comirnaty in den Apotheken eintreffen.
Impfstoffbestellung für KW 19: Das sind die Höchstmengen
- Vertragsärzt:innen wird empfohlen, für die KW 19 maximal sechs Vials Comirnaty (entspricht 36 Dosen) zu bestellen. Dies entspricht der maximalen Bestellmenge für KW 18. Nach Abzug der benötigten Dosen für die Zweitimpfungen können die Ärzt:innen bis zur Obergrenze Erstimpfungen bestellen.
- Für Vaxzevria gibt es keine Obergrenze für die Bestellmenge – auch auf absehbare Zeit nicht.
Achtung: Die Bestellung nur eines Impfstoffes erhöht die Liefermenge für diesen Impfstoff nicht.
Erst- und Zweitimpfungen sollen getrennt verordnet werden. In KW 19 könnten die ersten Bestellungen über Zweitimpfungen mit Comirnaty (BioNTech) anfallen. Zum 1. Mai gibt es für die Zweitimpfungen von Comirnaty eine neue BUND-PZN – 17436138 (Comirntay BioNTech BUND II). Die seit 1. April geltende BUND-PZN 17377588 bleibt die artikelbestimmende Produktnummer. Auf dem Lieferschein des Großhandels werden wie bisher ausschließlich Angaben zur PZN 17377588 enthalten sein.
„Die neue Sonder-PZN ist keine eigenständige Artikelnummer, sondern dient ausschließlich als Indikator dafür, wie viele der bestellten Vials für die Zweitimpfungen verwendet werden sollen“, heißt es in einem Rundschreiben. Zweitimpfungen sind durch den Großhandel und die Apotheke immer prioritär zu beliefern.
Zweitimpfungen: Haben Apotheken eine Prüfpflicht?
Die Antwort lautet Nein. „Die Apotheken sind nicht verpflichtet, die Einhaltung des zeitlichen Abstands zwischen Erst- und Zweitimpfung zu überprüfen“, teilt die Apothekerkammer Berlin mit. Weil möglichst vielen Menschen möglichst schnell eine Erstimpfung angeboten werden soll, soll der zeitliche Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung soweit wie möglich vergrößert werden. Die Praxen sollen die gemäß Coronavirus-Impfverordnung festgelegten zeitlichen Abstände zwischen Erst- und Zweitimpfungen – Comirnaty: sechs Wochen und Vaxzevria: zwölf Wochen – einhalten. Im begründeten Einzelfall dürfen die Mediziner:innen aber von den Intervallen abweichen.
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