Ab dem 8. Februar kann in den Apotheken gegen Corona geimpft werden. Dazu wird der benötigte Impfstoff am 1. Februar bestellt.
Will eine Apotheke Corona-Impfungen anbieten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört die Bescheinigung der Apothekerkammer, dass die Apotheke in einer Selbstauskunft bestätigt hat, dass:
- nur Apotheker:innen, die zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen berechtigt sind, impfen. Die Kolleg:innen die nötige ärztliche Schulung absolviert haben. Apotheker:innen, die bereits in Modellprojekten gegen Grippe impfen und keine Nachschulung absolviert haben, dürfen nur Personen ab 18 Jahren gegen Corona impfen
- eine geeignete Räumlichkeit, die für die Durchführung von Corona-Impfungen erforderlich ist, zur Verfügung steht
- eine Betriebshaftpflichtversicherung vorhanden ist, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Impfung abdeckt
„Die Selbstauskunft muss dem pharmazeutischen Großhandel bei erstmaliger Bestellung von COVID-19-Impfstoffen für die Impfungen in der Apotheke nicht vorgelegt werden“, informiert der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt.
Außerdem muss die Apotheke an das elektronische Meldesystem des DAV angeschlossen sein und täglich die nötigen Daten für das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) an das Robert-Koch-Institut (RKI) melden.
So wird bestellt:
Die für die Impfung in der Apotheke benötigten Impfdosen werden analog zu den Impfstoffen für Praxen und Co. wöchentlich bestellt. Die erste Bestellung wird am 1. Februar an den Großhandel übermittelt. Bestellt wird beim Hauptlieferanten der Apotheke. „Die Apotheke soll nur bei einer und zwar der Großhandlung bestellen, die Mitglied des PHAGRO ist und von der sie hauptsächlich beliefert wird“, informiert der LAV. Ist der Hauptlieferant der Apotheke kein Mitgliedsunternehmen des PHAGRO, soll die Bestellung ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO erfolgen, der die Apotheken überwiegend beliefert.
Die Aufträge sollen separat pro Impfstoff und bezogen auf eine Betriebsstätte an den Großhandel übermittelt werden. Aufträge, um auch Filialapotheken mit Impfstoff zu versorgen, sollen nicht gebündelt werden.
Das sind die Sonder-PZN je Vial:
Comirnaty 30UG/D BUND APO: 17980215
Spikevax Moderna BUND APO: 17980221
Covid-19-Vaccine Janssen BUND APO: 17980238
Nuvaxovid BUND APO: 17980244
Achtung: Nuvaxovid (Novavax) ist bis auf weiteres nicht bestellbar. Außerdem können Apotheken den Impfstoff für Kinder von fünf bis elf Jahren nicht bestellen und nicht in der Apotheke verimpfen.
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