Tagelanger Dauerregen sorgt in Bayern und Baden-Württemberg für Land unter. Flüsse und Bäche sind über die Ufer getreten, Dämme gebrochen und Straßen unpassierbar. Betroffen sind auch Apotheken und Angestellte. Zwar ist bei Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Hochwasser von höherer Gewalt die Rede, aber dennoch liegt das Wegerisiko bei den Angestellten. Und auch Inhaber:innen tragen ein Risiko, wenn sie im Falle einer Überschwemmung die Arbeitsleistung der Mitarbeitenden nicht annehmen können.
Arbeitnehmende tragen das Wegerisiko. Wer zu spät oder gar nicht zur Apotheke kommt, muss nicht nur Chef:innen informieren, sondern auch Minusstunden in Kauf nehmen oder die Zeit nacharbeiten. Die versäumte Zeit wird nicht vergütet, denn Arbeitgeber:innen sind nach §§ 275 und 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von der Leistungspflicht befreit. Wie immer gibt es Ausnahmen, nämlich dann, wenn Angestellte direkt vom Hochwasser betroffen sind und beispielsweise der eigene Keller vollgelaufen ist und die eigenen Angelegenheiten geklärt werden müssen.
Kommen Apothekenmitarbeiter:innen trotz Hochwasser trockenen Fußes und pünktlich zur Arbeit, aber die Apotheke steht unter Wasser und der Betrieb kann nicht aufgenommen werden, wird die ausgefallene Arbeitszeit vergütet. Warum? Weil das Betriebsrisiko bei der/dem Inhaber:in liegt. Geregelt ist die Lohnfortzahlung auf Grundlage des Annahmeverzugs in § 615 BGB. „Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“ Es fallen also weder Minusstunden an noch muss die Zeit nachgearbeitet werden.
Wurde ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart, kann die Arbeitszeit auf 75 Prozent des vereinbarten Umfangs reduziert werden. Denn das Jahresarbeitszeitkonto bietet Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden Flexibilität. Allerdings sollte nach zwölf Monaten das Konto ausgeglichen sein, also bei ± Null stehen.
Für den Betriebsausfall kann der/die Apothekeninhaber:in Kurzarbeitergeld beantragen oder der Ausfall kann durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgefedert werden.
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