Hilfsmittel: Was gilt beim Jahreswechsel?
Zum 1. Januar ist die Zuzahlungsbefreiung für das Jahr 2025 abgelaufen. Versicherte müssen für 2026 einen neuen Antrag stellen – zumindest für die Versorgung mit Heil- und Arzneimitteln. Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln sieht es jedoch anders aus.
Die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung gilt immer für ein Jahr – gemeint ist das Kalenderjahr. Mit dem Jahreswechsel erlischt die Befreiung und es muss eine neue beantragt werden. Hinzukommt, dass für die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung nicht das Ausstellungsdatum des Rezeptes ausschlaggebend ist, sondern das Datum der Rezepteinlösung. Das bedeutet: Wer für 2025 eine Zuzahlungsbefreiung hatte, besitzt diese im Januar 2026 nicht mehr automatisch. Wer also das Rezept nicht bis zum Jahreswechsel eingelöst hat, hat mitunter das Nachsehen und muss zuzahlen – es sei denn, es wurde bereits eine neue Zuzahlungsbefreiung beantragt und erteilt.
Versäumt die Apotheke, die Zuzahlung zu kassieren, obwohl der/die Patient:in zahlen muss, besteht unter Umständen Retaxgefahr in puncto Rezeptgebühr. Die Apotheke hat beim Zuzahlungsstatus zwar keine Prüfpflicht und es besteht Retaxschutz, wenn der Arzt oder die Ärztin das Kreuz falsch gesetzt hat, weil es sich um einen unbedeutenden Formfehler handelt, aber streng genommen hat der/die Mediziner:in keinen Fehler gemacht, weil 2025 noch eine gültige Befreiung vorlag.
Achtung, in der Apotheke gespeicherte Zuzahlungsbefreiungen dürfen nicht ins neue Jahr übertragen werden.
Ausnahme Hilfsmittel
Für Hilfsmittel gilt die Regelung nicht, wenn eine Abrechnung über Versorgungspauschalen mit Rezeptkopien erfolgt. Ein Beispiel ist die Versorgung mit Inkontinenzartikeln. Für die Anschlussversorgung ist jedoch eine für das neue Jahr gültige Bescheinigung erforderlich.
Die Zuzahlungsbefreiung kann bei der Kasse beantragt werden. Chronisch Kranke müssen einen Eigenanteil von 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens leisten. Liegt keine chronische Erkrankung vor, ist die finanzielle Belastung auf 2 Prozent festgelegt. Der Betrag – der von der Kasse individuell berechnet wird – kann im Voraus gezahlt werden. Allerdings wird ein zu viel bezahlter Betrag nicht zurückerstattet. Von der Zuzahlung generell befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ausgenommen ist die Festbetragsaufzahlung. Die Zuzahlungsbefreiung gilt nicht für eventuell anfallende Mehrkosten.
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