Glucosetoleranztest ist in Berlin Sprechstundenbedarf
Der Vertrieb von Accu-Chek Dextrose O.G-T wurde eingestellt. Alternativen für den oralen Glucosetoleranztest (OGT) kommen in Form von vorportionierter Glucose und der Glucose-Lösung nach NRF 13.8, die in der Apotheke hergestellt wird. Die Kosten werden in Berlin von der AOK Nordost übernommen – Ärzt:innen können die Lösung für den Glucosetoleranztest über den Sprechstundenbedarf bestellen.
Seit 2014 ist Glucose zur Durchführung eines OGT – auch zum Screening auf Gestationsdiabetes – in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung Berlin gelistet. Zu finden ist der Passus unter Ziffer 2 „Diagnostische Arzneimittel, Testsubstanzen und sonstige Mittel zur Diagnostik“. „Die Vereinbarung beschränkt nicht die Bestellfähigkeit von Rezepturen oder Fertiglösungen“, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin.
Das Screening auf Schwangerschaftsdiabetes ist bereits seit 2012 verpflichtend. Getestet wird in zwei Schritten – in der 24. bis 28. Schwangerschaftswoche steht der „Glucose Challenge Test (GCT)“ an – hierzu wird eine Lösung mit 50 g Glucose getrunken und die venöse Plasma-Glucosekonzentration gemessen. Ist das Ergebnis auffällig, muss ein Nüchterntest durchgeführt werden, der orale Glucosetoleranztest (oGTT) mit 75 g Glucose. Hier kam in der Vergangenheit Accu-Chek Dextrose O.G-T als Fertigarzneimittel mit Einzelzulassung zum Einsatz.
„Da die Herstellung der einzig verfügbaren Fertiglösung (Accu Chek Dextrose) im letzten Jahr eingestellt wurde, ist momentan nur noch die Abgabe von vorproportionierter Glukose oder von Glukose-Lösung (z.B. NRF 13.8) möglich“, schreibt die KV Berlin. Es musste also eine Lösung her.
Und so folgten „zähe“ Verhandlungen mit dem Ergebnis, dass die Berliner Krankenkassenverbände der KV Berlin bestätigten, dass für den OGT vorproportionierte Glukose und rezepturmäßig hergestellte Glukose-Lösung (NRF 13.8) von den Berliner Vertragsärzt:innen über den Sprechstundenbedarf (SSB) bestellt und im Rahmen des Vorabgenehmigungsverfahrens auch genehmigt werden kann. Anders als beim Sprechstundenbedarf üblich, werden auch die Kosten für die Gefäße übernommen.
„Ärzt:innen wählen somit die Darreichungsform und bestellen dann auf dem Formular für den apothekenpflichtigen SSB die entsprechenden Produkte unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes“, teilt die KV Berlin mit und weist darauf hin, dass die Ausstellung von Privatrezepten unzulässig ist, weil die Versorgung von gesetzlich Versicherten in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung für Berlin geregelt ist.
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