Das Screening auf Gestationssdiabetes in der 24. bis 28. Schwangerschaftswoche ist zwar bereits seit acht Jahren verpflichtend. Doch werden die nötigen Lösungen und Pulver nicht auf einem rosa Rezept verordnet und abgerechnet. In der Praxis wird in der Regel ein Privatrezept ausgestellt oder die Glucose für den Toleranztest über den Sprechstundenbedarf verordnet. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.
Werden Schwangere auf einen Gestationsdiabetes untersucht, verläuft der Test in zwei Schritten – zuerst mit 50 g Glucose und im Fall eines pathologischen Befundes von > 140 mg/dl mit 75 g Glucose. Für den sogenannten oralen Glucosebelastungstest (oGT) zu 75 g wurde meist auf die Fertiglösung Accu Chek Dextrose O.G-T gesetzt, doch die wird nicht mehr vertrieben. Alternativen gibt es in Form einer NRF-Rezeptur sowie im portionsweisen Abfüllen der Glucose in der Apotheke und abgepackten Portionsbeuteln von Drittanbietern, die als Lebensmittel auf dem Markt sind. Allerdings können nicht alle Varianten im Rahmen des Sprechstundenbedarfs für den Glucose-Toleranztest in der Praxis verordnet werden.
In Bayern gilt der Bezug von Fertigprodukten im Sprechstundenbedarf (SSB) für den oGT als unwirtschaftlich. Zwar kann Glucose für den oGT als Sprechstundenbedarf verordnet werden, allerdings solle aus wirtschaftlichen Gründen die Glucose als Pulver in Portionen (Tütchen) über die Apotheke bestellt werden, so die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Bayern. Im Freistaat gelten Verordnungen von Fertigpräparaten und Rezepturen über gebrauchsfertige Lösungen, auch mit weiteren Bestandteilen (beispielsweise von Säuerungsmitteln oder Fruchtaromen) beziehungsweise von Rezepturen von Pulvermischungen mit weiteren Bestandteilen als unwirtschaftlich.
In Sachsen wird ebenfalls empfohlen, die Substanz (Glucose) als portionsweise abgepacktes Pulver über die Apotheke im Rahmen des Sprechstundenbedarfs zu beziehen. Das Pulver könne in der Arztpraxis in (abgekochtem) Trinkwasser aufgelöst werden.
In Niedersachsen regelt die Anlage 1 zur Vereinbarung über die Verordnung von SSB das Vorgehen. Die Anlage listet einen oralen Glucosetoleranztest oder Glucosepulver als Rezeptur.
In Baden-Württemberg ist Glucose „nur für Glucoseprobetrunk (nur Pulver, 55 g Glucose-Monohydrat entsprechen 50 g wasserfreier Glucose; 82,5 g Glucose-Monohydrat entsprechen 75 g wasserfreier Glucose)“ im Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Als Lebensmittel deklarierte Produkte sind nicht verordnungs- und erstattungsfähig.
Die KV Hamburg listet einen Glucose-Toleranztest. Abgepackte Glucose von Drittanbietern sowie gebrauchsfertige Lösungen als Rezeptur oder Fertigprodukt gelten auch in der Hansestadt als unwirtschaftlich. Auch in Westfalen-Lippe setzt die KV auf das portionsweise von der Apotheke abgefüllte Pulver.
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