Seit August können Apotheken Genesenenzertifikate ausstellen – auch wenn der Nachweis in einem EU-Mitgliedsstaat oder Nicht-EU-Staat ausgestellt wurde. Wir frischen dein Wissen auf.
Eines vorweg: Apotheken sind nicht verpflichtet, Genesenennachweise oder digitale Impfzertifikate auszustellen. Hast du ein mulmiges Gefühl oder besteht der Verdacht einer Fälschung, kann die Ausstellung verweigert werden.
Apotheken können über das DAV-Portal Genesenenzertifikate ausstellen. Die Leistung wird gemäß § 12 Testverordnung (TestV) mit 6 Euro vergütet. Wer sich ein Genesenenzertifikat in der Apotheke digitalisieren lassen will, muss einen Nachweis über eine vorherige Corona-Infektion vorlegen. Die Infektion muss per Nukleinsäurenachweis bestätigt worden sein. Der Test muss mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegen.
Diese Dokumente müssen als Nachweis vorgelegt werden:
- PCR-Befund eines Labors/Arztpraxis/Testzentrums
- ärztliches Attest, wenn Angaben zur Testart (PCR) und Testdatum angegeben sind
- Absonderungsbescheinigung, wenn Angaben zur Testart (PCR) und Testdatum angegeben sind
- Bescheinigungen von Behörden, wenn Angaben zur Testart (PCR) und Testdatum angegeben sind
Merke: Ein Antigenschnelltestnachweis, eine Absonderungsbescheinigung ohne Angaben zur Testart und/oder Testdatum, ein Antikörpernachweis oder ein Krankheitsattest sind nicht ausreichend, um ein Genesenenzertifikat auszustellen.
„Für die Ausstellung eines Covid-19-Genesenenzertifikates muss das Datum der ersten positiven Testung mindestens elf Tage und maximal 180 Tage zurückliegen, wobei die Genesenen erst nach Ablauf der angeordneten Isolierung eine Apotheke zur nachträglichen Erstellung des Covid-19-Genesenenzertifikates aufsuchen sollten,“ schreibt die ABDA im Leitfaden. Anhand des angegebenen Testdatums wird die Gültigkeit des Zertifikats automatisch berechnet.
Hinweis: Hierzulande ist das Genesenenzertifikat erst 28 Tage nach der ersten positiven Testung gültig. Laut Verordnung (EU) 2021/953 des europäischen Parlaments und des Rates sind es elf Tage.
Genesenenzertifikate: Nachweis aus EU-Staat und Nicht-EU-Staat
Apotheken dürfen auch Genesenenzertifikate ausstellen, wenn der positive Nukleinsäurenachweis aus EU-Mitgliedsstaaten oder auch aus einem Nicht-EU-Staat stammt. In jedem Fall ist die Echtheit der Dokumente sorgfältig zu prüfen.
Die Ausstellung eines Gensenenzertifikats ist möglich, wenn ein positiver Nukleinsäurenachweis aus einem EU-Mitgliedsstaat oder Nicht-EU-Staat in der Apotheke vorgelegt wird. Die Person muss zudem zum in § 1 TestV genannten Personenkreis gehören und glaubhaft machen, dass in absehbarer Zeit keine Rückkehr in das Land erfolgt, in dem der Nachweis ausgestellt wurde.
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