Genesenenzertifikat: Nach wie vor nur mit Nukleinsäurenachweis
Es muss ein Nukleinsäurenachweis sein. Soll ein Genesenenzertifikat ausgestellt werden, ist dies nicht auf Vorlage eines Schnelltestnachweises möglich, wie der Apotheker-Verband Berlin informiert. Der BAV habe anderslautende Informationen verschiedener Gesundheitsämter zum Anlass genommen, die Behörden auf die Rechtslage hinzuweisen.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/256 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Genesenenzertifikate auch auf Grundlage bestimmter Antigen-Tests ausstellen zu können, beispielsweise, wenn PCR-Testkapazitäten knapp sind. Ein Muss ist die Option nicht. Hierzulande erlaubt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) den Apotheken, Genesenenzertifkate nur auf Vorlage eines positiven Nukleinsäurenachweises auszustellen.
„Aus gegebenem Anlass sei erneut darauf hingewiesen, dass Apotheken auf der Grundlage eines positiven Ergebnisses eines Antigenschnelltests kein digitales Covid-19-Genesenenzertifikat ausstellen können“, informiert der Apotheker-Verband Berlin (BAV) die Kolleg:innen. „In Deutschland darf ein Genesenenzertifikat gemäß § 22a Abs. 2 IfSG nach wie vor nur auf Grundlage eines Nukleinsäurenachweises ausgestellt werden.“
§ 22a IfSG definiert unter anderem den Genesenennachweis. Hierbei handelt es sich um einen „Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.“ Diese könne in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form erbracht werden, wenn:
- die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und
- die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Der BAV habe anderslautende Informationen verschiedener Gesundheitsämter zum Anlass genommen, die Behörden auf die Rechtslage hinzuweisen.
Hinweis: In einer früheren Version des Beitrags hieß es irrtümlich, dass das Infektionsschutzgesetz es Apotheken verbieten würde, Genesenenzertifkate nur auf Vorlage eines positiven Nukleinsäurenachweises auszustellen. Der Satz wurde angepasst. Wir bitten um Entschuldigung.
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