Gemeinschaftspraxis: Jeder Arzt braucht eigenes BtM-Rezept
Die Frage, ob jeder Arzt/jede Ärztin in einer Gemeinschaftspraxis eigene BtM-Rezepte verwenden muss, beantwortet die Bundesopiumstelle in ihren FAQ klar mit Ja. Der Kassenstempel der Gemeinschaftspraxis kann jedoch verwendet werden.
BtM-Rezepte sind arztbezogen. Sie sind mit einer neunstelligen fortlaufenden Rezept-Nummer codiert und darüber der verordnenden Person zugeordnet. Unabhängig von der Organisationsform der Praxis handeln die beteiligten Ärzt:innen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich eigenverantwortlich.
„Somit hat jeder Arzt, auch ein angestellter Arzt, seine eigenen BtM-Rezepte zu verwenden und eigene Verbleibnachweise zu führen“, heißt es von der Bundesopiumstelle. Wird auf BtM-Rezepten der Kassenstempel der Gemeinschaftspraxis verwendet, ist der Name des jeweils verschreibenden Arztes/der Ärztin kenntlich zu machen. Dies ist beispielsweise durch Unterstreichen des Namens oder einem zusätzlichen handschriftlichen Vermerk möglich.
Ärzt:innen müssen Name, Anschrift einschließlich Telefonnummer und Berufsbezeichnung oder Facharztbezeichnung angeben. Letztere ist eine Erweiterung der Berufsbezeichnung und wurde aufgrund der Weiterbildungsordnung in einem Fachgebiet erworben. Außerdem ist die eigenhändige Unterschrift des Arztes/der Ärztin, im Vertretungsfall zusätzlich der Vermerk „i.V.“ auf dem BtM-Rezept zu dokumentieren.
Für den Praxisbedarf dürfen die in § 2 Absatz 1 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain (bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 Prozent oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 Prozent), Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschrieben werden. Für Diamorphin gilt die Menge des durchschnittlichen Monatsbedarfs als verschreibungsfähig.
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