Ein gepflegtes Äußeres ist in der Apotheke das A und O und dazu gehört mehr als nur ein sauberer Kittel. Auch auf die Hände sollte ein besonderes Augenmerk gelegt werden – Stichwort Fingernägel. Konkret geht es um Gelnägel, wie sie einer Angestellten verboten wurden.
Gelnägel können schlicht, mit bunten Mustern, lang und spitz, mandelförmig oder eckig sein. Während das French-Design eher unauffällig daherkommt, können knallige Farben und aufwendige Muster ein echter Hingucker sein – im positiven wie im negativen Sinne. Und auch die Länge kann für Diskussionen sorgen. So geschehen in einem Seniorenheim. Eine Angestellte hatte sich geweigert, auf ihre langen künstlichen Fingernägel zu verzichten. Das Argument: Die Gelnägel seien „Teil ihrer Persönlichkeit“. Das sah der Arbeitgeber anders. Der Fall landete vor Gericht.
Gelnägel: Per Gericht verboten
Die Richter:innen am Arbeitsgericht Aachen gaben dem Arbeitgeber Recht, der von seinem Personal per Weisung kurze, unlackierte Nägel fordert. Dabei orientierten sich die Richter:innen an den Hygiene-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Denn auf den langen Fingernägeln könnten sich Bakterien festsetzen. Die Gesundheit der Senior:innen habe Vorrang gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Angestellten, so die Richter:innen.
In einem anderen Fall hatte ein Arbeitgeber seine Angestellten angewiesen, dass die Fingernägel maximal einen halben Zentimeter über die Fingerkuppe ragen dürfen. Auch hier gab ein Gericht dem Arbeitgeber Recht. Die Farbe des Nagellacks festzulegen, gehe allerdings zu weit.
Gelnägel in der Apotheke
„Allgemeine Vorschriften zum Thema Gelnägel am Arbeitsplatz gibt es in Deutschland nicht. Es hängt letztendlich immer mit der Branche, in welcher Sie arbeiten, zusammen, ob die künstlichen Fingernägel akzeptiert werden oder nicht“, informiert arbeitsrecht.de.
Mit Blick auf die Hygiene, das Tragen von Einmalhandschuhen in Rezeptur und Labor sowie die hygienische Händedesinfektion (auch mit Blick auf die Pandemie) sind lange Gelnägel in der Apotheke eher fehl am Platz. So ist es auch in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege zu lesen. Unter dem Punkt „Hygienische Händedesinfektion“ heißt es zum Thema Schmuck und Fingernägel: „Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen z.B. keine
- Schmuckstücke,
- Ringe, einschließlich Eheringe,
- Armbanduhren,
- Piercings,
- künstlichen Fingernägel,
- sogenannten Freundschaftsbänder getragen werden.
Fingernägel sind kurz und rund geschnitten zu tragen und sollen die Fingerkuppe nicht überragen.“ Außerdem können lackierte Fingernägel den Erfolg einer Händedesinfektion gefährden. Daher sei im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob auf Nagellack verzichtet werden müsse. Es entscheidet also die Apothekenleitung.
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