Gehaltsvorschuss: Geld von dem/der Chef:in leihen?
„Am Ende des Geldes ist noch so viel Monat übrig“ – Diesen Spruch hat wohl jede/r schon einmal gehört und/oder gefühlt. Ist die finanzielle Situation besonders angespannt und wird dringend Geld benötigt, kommt der Gehaltsvorschuss ins Spiel.
Die Inflationsrate liegt aktuell bei mehr als 7 Prozent und nicht nur die Energiekosten sind in den letzten Monaten gestiegen. So kosten Lebensmittel im Schnitt 17 Prozent mehr als im Vorjahr. Mit dem ohnehin gering ausfallenden PTA-Gehalt ist das kaum zu stemmen. Zumal dieses in der Regel erst zum Monatsende gezahlt wird. Kommen jedoch vorher zu den gewohnten Ausgaben wie Miete, Versicherungen und Co. noch unerwartete Kosten, beispielsweise für eine neue Waschmaschine oder die dringende Reparatur des Autos, hinzu, ist das Konto schnell leer. Doch haben PTA die Möglichkeit, sich Geld von dem/der Chef:in zu leihen – Stichwort Gehaltsvorschuss? Das erfährst du von uns.
Gehaltsvorschuss = vorweggenommene Lohnzahlung
Generell gilt: Ein Anspruch auf einen Gehaltsvorschuss besteht grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten, wenn dies im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder der/die Chef:in sich anderweitig damit einverstanden erklärt. Über die Höhe können Angestellte ebenfalls mit Arbeitgebenden verhandeln. Wie beim regulären Gehalt fallen dabei Lohnsteuer und Sozialabgaben an.
Zu den Voraussetzungen für einen Gehaltsvorschuss gehört jedoch, dass dieser schriftlich bei dem/der Vorgesetzten beantragt wird und sich beide einig sind, dass es sich um eine Vorauszahlung, die mit dem nächsten fälligen Gehalt verrechnet wird, sprich eine vorweggenommene Lohnzahlung handelt. Der Gehaltsvorschuss muss zudem eindeutig als solcher gekennzeichnet sein. Übersteigt die Summe die nächste Gehaltszahlung, sind Angestellte zudem zur Rückzahlung der Restsumme verpflichtet. Gleiches gilt nach einer Kündigung.
Klare Regelungen sind Pflicht
Gewähren Arbeitgebende einem/einer Angestellten einen Gehaltsvorschuss, müssen sie dies in der Regel auch anderen Beschäftigten ermöglichen. Stichwort Gleichbehandlungsgrundsatz. Daher sollten die Voraussetzungen dafür klar festgelegt werden. Dazu gehören unter anderem Antworten auf folgende Fragen:
- Welche Gründe rechtfertigen einen Gehaltsvorschuss?
- Wie hoch kann die Zahlung maximal ausfallen?
- Wie oft kann ein Zuschuss beantragt werden?
- Was gilt in puncto Rückzahlung?
- Was gilt es bei der Beantragung zu beachten?
Übrigens: Arbeitgebende können auch im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dazu verpflichtet sein, einen Gehaltsvorschuss zu gewähren, beispielsweise wenn andernfalls die Gesundheit von Angestellten gefährdet wäre.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Dürfen PTA das Apothekenauto für private Fahrten nutzen?
Du kennst es: Kurz vor Feierabend steht noch eine Botendienstlieferung an. Umso ärgerlicher, wenn du danach noch einmal in die …
Protesttag: Apothekenteams fordern Honorarerhöhung
Die Abda hat zehn politische Forderungen aus der Apothekerschaft veröffentlicht, auf die am 14. Juni aufmerksam gemacht werden soll. Doch …
14. Juni: Mehr als die Hälfte der Apotheken geschlossen
Wer am 14. Juni ein Rezept in einer Apotheke vor Ort einlösen will, muss Geduld mitbringen und weitere Wege in …