Geflüchtete: Wer muss zuzahlen?
Geflüchtete haben hierzulande im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), denn grundsätzlich krankenversichert sind Asylsuchende nicht. In den ersten 18 Monaten müssen Geflüchtete beim Einlösen eines Muster-16-Formulars nicht zuzahlen – aber nur, wenn eine Registrierung erfolgt ist.
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine haben Ansprüche auf Hilfen zur gesundheitlichen Versorgung, wie der GKV-Spitzenverband informiert. Zuständige Leistungsträger sind die Kommunen – in der Regel die Sozialämter. Maßgeblich für die Leistungserbringung ist das AsylbLG. In puncto Rezepten für Flüchtlinge aus der Ukraine gibt es noch viele offene Fragen. Einige beantwortet die Abda.
„Geflüchtete aus der Ukraine müssen beim Einlösen von rosa Rezepten während der ersten 18 Monate Aufenthalt in Deutschland keine Zuzahlungen für Arzneimittel in der Apotheke leisten“, stellt die Standesvertretung klar und verweist auf den DAV. Die Betroffenen sind wie andere Leistungsempfänger:innen des AsylbLG zu behandeln.
Geflüchtete müssen in zwei Fällen zuzahlen
Wie immer gibt es Ausnahmen. Genau in zwei Fällen, wie die Abda informiert. Zum einen, wenn die Geflüchteten noch nicht registriert sind und kein Kostenträger die Versorgung übernimmt. Denn dann muss die Verordnung wie ein Privatrezept behandelt werden und die Kosten aus eigener Tasche gezahlt werden. Zum anderen müssen Geflüchtete – auch aus der Ukraine – zuzahlen, wenn sie sich länger als 18 Monate in Deutschland aufhalten. Nach der Wartezeit werden Asylsuchende gemäß § 264 Absatz 2 SGB V auftragsweise von den gesetzlichen Kassen betreut, wie der GKV informiert. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte – es wird eine Zuzahlung fällig. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1 Prozent.
„Mit Engagement und Mitgefühl versorgen Apotheken die geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer. Es ist gut, dass in dieser Situation nicht auch noch Zuzahlungen geleistet werden müssen. Die Apotheken müssen bei der Versorgung aber zahlreiche sozialrechtliche Besonderheiten beachten und bürokratische Hürden überwinden“, sagt der Vorsitzende des DAV, Thomas Dittrich. „Die Suche nach und die Abrechnung mit dem richtigen Kostenträger verursachen erheblichen Zeit- und Personalaufwand. Je nach Land und Kommune ist mal eine Aufnahmeeinrichtung, mal eine Behörde oder eine Krankenkasse zuständig.“
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