AsylbLG: Was gilt bei Rezepten?
Flüchtlinge, die in Deutschland ankommen, haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), denn grundsätzlich krankenversichert sind Asylsuchende nicht. Was gilt in puncto Rezepten?
Die Erstuntersuchung von Asylsuchenden übernehmen die Bundesländer. Um eine Arztpraxis aufsuchen zu können, werden den Asylsuchenden in der Regel in den ersten 18 Monaten sogenannte Berechtigungs- oder Behandlungsscheine ausgestellt. Diese legen den Umfang der Behandlung und auch Leistungseinschränkungen fest.
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine haben Ansprüche auf Hilfen zur gesundheitlichen Versorgung, wie der GKV-Spitzenverband informiert. Zuständige Leistungsträger sind die Kommunen – in der Regel die Sozialämter. Maßgeblich für die Leistungserbringung ist das AsylbLG. In puncto Rezepten für Flüchtlinge aus der Ukraine gibt es noch viele offene Fragen.
Der Anspruch nach § 4 AsylbLG umfasst
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen
Akutbehandlungen sind unaufschiebbare Behandlungen aufgrund eines plötzlich aufgetretenen Krankheitszustandes. Bei chronischen Erkrankungen besteht ebenfalls Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen, wenn ein akuter Behandlungsbedarf oder Schmerzzustand besteht, also eine Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist sowie eine Dauertherapie, die eine Verschlechterung des Krankheitszustandes zur Folge hat.
- ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung
- amtlich empfohlene Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen
Zuzahlungen werden nicht fällig – „Die Leistungsberechtigten haben keine Zuzahlungen gemäß § 61 SGB V zu leisten.“ Die Kassen stellen einen Befreiungsausweis aus, sofern nicht bereits durch die eGK die Zuzahlungsbefreiung dokumentiert wird.
Verschiedene Leistungen werden nicht von den Kassen gewährt, dazu gehören unter anderem:
- medizinische Leistungen zur Vorsorge nach §§ 23 Abs. 2, 4 und 24 SGB V.
- Haushaltshilfe nach den Regelungen des § 38 SGB V.
- Künstliche Befruchtung und Sterilisation (§ 27a SGB V).
- Leistungen im Ausland
- Satzungsmehrleistungen.
- Entgeltersatzleistungen.
Nach der Wartezeit werden Asylsuchende gemäß § 264 Absatz 2 SGB V auftragsweise von den gesetzlichen Kassen betreut, wie der GKV informiert. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte – es wird eine Zuzahlung fällig. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1 Prozent.
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