Freie Preiskalkulation für Pflegehilfsmittel verlängert
Die Ausnahmeregelung der freien Preiskalkulation für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wurde verlängert. Apotheken dürfen auch über der 31. März hinaus von den Vertragspreisen abweichen.
Zum Jahreswechsel ist der Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – Desinfektionsmittel, Handschuhe, Betteinlagen und Co. – von 60 Euro auf 40 Euro gesunken. Außerdem waren die Pflegekassen ermächtigt, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel auch oberhalb der geltenden Vertragspreise zu bewilligen – Apotheken konnten auch oberhalb der Vertragspreise abrechnen. Die Ausnahmeregelung galt zuletzt bis 31. März und geht in eine neue Runde.
Laut GKV hätten mehrere Leistungserbringer bereits Ende 2021 signalisiert, auf Basis der Preisflexibilisierung eine bedarfsgerechte Versorgung im Rahmen des geltenden Höchstbetrages von 40 Euro sicherstellen zu können.
Jetzt hat der GKV-Spitzenverband einer erneuten Verlängerung der angemessenen freien Preiskalkulation für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zum 30. Juni 2022 zugestimmt. Apotheken können bis zum Fristende weiterhin von den Vertragspreisen abweichen, wenn eine Versorgung der Anspruchsberechtigten zu den vereinbarten Preisen nicht möglich ist. Das bedeutet: Apotheken müssen die für die gelieferten Produkte konkret berechneten Preise bei der Abrechnung angeben. Am Maximalbetrag der Pflegehilfsmittelpauschale ändert sich nichts. Dieser beträgt weiterhin 40 Euro pro Monat.
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – zu finden in Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis). Der monatliche Höchstbetrag liegt bei 40 Euro. Wer vorübergehend ins Krankenhaus oder in ein Pflegeheim muss, verliert den Anspruch. Ein Rezept brauchen die Pflegebedürftigen nicht. Jedoch muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. In der Regel ist dieser nur einmalig zu stellen. Der/die Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein/e gesetzliche/r Vertreter:in können den Antrag stellen. Nur in Ausnahmefällen ist die Kostenübernahme durch die Pflegekasse zeitlich begrenzt.
Technische Hilfsmittel der Produktgruppen 50, 52 und 53 werden bevorzugt leihweise zur Verfügung gestellt. Dazu zählen Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur selbstständigen Lebensführung sowie zur Linderung der Beschwerden. Dazu zählen beispielsweise Pflegerollstühle, Hausnotrufsysteme oder Pflegebetten. Hierfür werden 10 Prozent, aber höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel fällig.
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