Feiern in der Apotheke: (K)ein Tabu?
Was darf im Apothekenkühlschrak meist nicht fehlen? Richtig, ein Sekt zum Anstoßen. Etwas zu feiern gibt es schließlich fast immer. Doch wer kurzerhand eine ursprüngliche Teamfeier in die Apotheke verlegt, um dort zu feiern, muss mit Konsequenzen rechnen.
Steht in der Apotheke eine Betriebsfeier oder ein anderes Teamevent an, gelten dafür verschiedene Regelungen. Stichworte Teilnahmepflicht, Arbeitszeit, Versicherungsschutz und Co. Während Veranstaltungen wie die jährliche Weihnachtsfeier oder das Sommerfest meist außerhalb der Apothekenräume stattfinden, werden Jubiläen oder auch Geburtstage oftmals in den Pausenraum verlegt. Doch egal wo die Party startet: Ohne Erlaubnis nach dem offiziellen Ende in der Apotheke (weiter)feiern ist tabu. Andernfalls steht der Job auf dem Spiel. Das zeigt ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.
Der Fall
Geklagt hatte ein Angestellter, dem gekündigt wurde, nachdem er sich im Anschluss an die offizielle Teamweihnachtsfeier mit einem Kollegen Zugang zum Betrieb verschafft und dort weitergefeiert hatte. Dies bekam der Chef am nächsten Morgen mit, da sich im Aufenthaltsraum leere Weinflaschen, Überreste von Zigaretten und Co. fanden. Die Folge: eine fristlose – hilfsweise fristgerechte – Kündigung. Das wollte der Beschäftigte jedoch nicht hinnehmen.
Der Fall landete vor Gericht, das zugunsten des Arbeitgebers entschied. Genau sprachen sich die Richter:innen dafür aus, dass eine Kündigung aufgrund der Umstände in jedem Fall gerechtfertigt sei, die Frage sei nur, ob fristlos oder ordentlich. Auf eine vorherige Abmahnung konnte verzichtet werden. Der Grund: Auch wenn beide Männer im Nachgang ihr Fehlverhalten einräumten, handelte es sich dabei um eine schwerwiegende Pflichtverletzung.
Eine endgültige Entscheidung mussten die Richter:innen nicht mehr treffen, da sich die Parteien zuvor aus sozialen Gründen auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses einigten, heißt es in einer Pressemitteilung.
Übrigens: Wegen des unerlaubten Betretens der Betriebsräume (= Hausfriedensbruch) wurde ursprünglich Strafanzeige gestellt, die jedoch aufgrund von Geringfügigkeit abgewiesen wurde.
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