FAM in der Rezeptur: Abrechnung nach AMPreisV
Werden Fertigarzneimittel in der Rezeptur verarbeitet, wird aufgrund der gekündigten Hilfstaxe nach Arzneimittelpreisverordnung abgerechnet – auch, wenn das Präparat in der Hilfstaxe als Grundlage gelistet ist.
Fertigarzneimittel sind in § 4 Absatz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) definiert. Demnach ist ein Fertigarzneimittel ein Arzneimittel, das „im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht wird […]. Fertigarzneimittel sind nicht Zwischenprodukte, die für eine weitere Verarbeitung durch einen Hersteller bestimmt sind.“
Weil Hersteller nicht dazu verpflichtet sind, Auskunft darüber zu geben, ob und wie das Fertigarzneimittel weiterverarbeitet werden kann, kann sich der Plausi-Check schwierig gestalten. Welcher Emulsionstyp vorliegt und ob dieser mit den übrigen Rezepturbestandteilen kompatibel ist, lässt sich anhand des Emulgators ermitteln und der pH-Wert anhand des Wirkstoffes des Fertigarzneimittels. Zur Ermittlung der Haltbarkeit kann der Blick in den Beipackzettel Informationen liefern.
„Als Rezepturgrundlage kommen in Frage apothekenpflichtige Arzneimittel oder nicht apothekenpflichtige Rezepturgrundlagen wie Nichtarzneimittel/Kosmetika/Medizinprodukte, wenn die jeweiligen Hersteller dafür ein valides Prüfzertifikat und eine Methode zur Prüfung der Identität zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine Verwendung als Ausgangstoff zur Arzneimittelherstellung nicht möglich“, informiert die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns.
Wird ein Fertigarzneimittel in der Rezeptur verarbeitet, bleibt in der Regel ein Rest zurück, weil nicht die Gesamtmenge der Packung benötigt wird. Der Verwurf kann der Kasse in Rechnung gestellt werden. Apotheken müssen jedoch die kleinste benötigte Packungsgröße abrechnen. Das bedeutet, werden 20 g Creme benötigt und sind Packungen zu 25, 50 und 100 g erhältlich, muss die Packung zu 25 g für die Preisberechnung herangezogen werden. Grundlage ist § 5 Arzneimittelpreisverordnung „Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen“ heißt es dazu: „bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.“
Mit der Kündigung der Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe wird seit dem 1. Januar 2024 entsprechend nicht mehr per Hilfstaxe abgerechnet, sondern nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Wird ein Fertigarzneimittel als Grundlage in einer Rezeptur verarbeitet, können gemäß § 5 AMPreisV ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung, ein Rezepturzuschlag, ein Festzuschlag von 8,35 Euro (Ausnahme parenterale Zubereitungen) sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
„Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln.“ Maßgebend ist bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung und bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.
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