Falsche Versprechungen: Wenn Chef:innen nicht Wort halten
Ob ein individueller Bonus für gute Leistungen, eine Befreiung vom Samstagsdienst oder ein spezielles Fortbildungsangebot: Um angesichts der aktuellen Personalsituation in den Apotheken die verbliebenen Kolleg:innen zufriedenzustellen, stimmt der/die Chef:in mitunter so einigen Wünschen spontan zu. Aber was gilt, wenn sich diese als falsche Versprechungen entpuppen?
Die Personalnot ist in vielen Apotheken groß – neue Kolleg:innen werden händeringend gesucht und bereits zum Team gehörende Angestellte sollen unbedingt gehalten werden. Kein Wunder, dass manche Chef:innen dafür mitunter kreativ werden und einige „Extras“ ankündigen, um für mehr Attraktivität zu sorgen.
Wie eine aposcope-Befragung gezeigt hat, sind PTA bei der Arbeit in der Apotheke neben einem angemessenen Gehalt und einem guten Arbeitsklima vor allem flexible Arbeitszeiten, eine hohe Zahl an Urlaubstagen, Sonderzahlungen, Weiter- und Fortbildungsangebote sowie Vergünstigungen wichtig. Doch nicht überall wird dies auch umgesetzt. Was gilt, wenn Chef:innen falsche Versprechungen machen und Angestellte leer ausgehen?
Der Arbeitsvertrag entscheidet
Werden Zusagen von dem/der Chef:in nicht in die Tat umgesetzt, ist Ärger vorprogrammiert. Das Problem: Solange die entsprechenden Regelungen nicht im Arbeitsvertrag aufgenommen und von beiden Seiten unterschrieben werden, lassen sich Chef:innen nur schwer wegen falscher Versprechungen zur Rede stellen. Denn ein Beweis dafür fehlt oftmals.
Auch in Stellenanzeigen oder Bewerbungsgesprächen angekündigte Angebote und „Extras“ gelten nicht als verbindlich. Denn hier heißt es ebenfalls: Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Somit kann es grundsätzlich zulässig sein, wenn Chef:innen Angestellte mit falschen Versprechungen locken, die dann aber nicht umgesetzt werden.
Achtung, Ausnahme: In einigen Fällen kann von dem/der Chef:in eine wahrheitsgemäße Auskunft verlangt werden. Das gilt beispielsweise, wenn die Apotheke bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, aber trotzdem ein/e neue/r Kolleg:in eingestellt wird, ohne diese/n darüber zu informieren, wie aus einem früheren Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht.
Falsche Versprechungen: Ansprechen, aber richtig
Bleibt die Frage, was Angestellte tun können, wenn sich die Ankündigungen der Apothekenleitung als falsche Versprechungen herausstellen. Anstatt dies einfach herunterzuschlucken, kann ein persönliches Gespräch mit dem/der Chef:in angezeigt sein. Dabei sollten Ärger und andere Emotionen jedoch außen vor bleiben, sondern möglichst sachlich kommuniziert werden. Bereite dich außerdem gut vor und hake zunächst einmal nach, was die Hintergründe sind und ob es sich womöglich um ein Missverständnis handelt, anstatt direkt Beschuldigungen auszusprechen.
Dabei sind Ich-Botschaften entscheidend: „Ich habe es bei unserem letzten Gespräch so verstanden, dass XYZ passieren sollte. Bisher ist das jedoch nicht der Fall. Warum?“. Liefert der/die Chef:in entsprechende Gründe, kannst du zwar Verständnis zeigen, solltest aber nicht lockerlassen, um nicht leer auszugehen. Kann beispielsweise eine individuelle Bonuszahlung angesichts der angespannten finanziellen Lage derzeit nicht ausgezahlt werden, kannst du stattdessen eine Alternative vorschlagen, mit der beide Seiten leben können.
Wichtig: Um nicht noch einmal in diese Situation zu kommen, solltest du dir die Zusagen schriftlich geben lassen, damit diese auch beweisbar und verbindlich sind.
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