ePA: Was Apotheken wissen müssen
Im Januar geht es los – zur Monatsmitte startet die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) in den Pilotregionen Hamburg, Franken und Nordrhein-Westfalen. Der bundesweite Rollout beginnt ab Mitte Februar. Was Apotheken wissen müssen, hat die Gematik in einem Leitfaden zusammengestellt.
Der Starttermin der ePA steht, doch ob und in welchem Umfang Versicherte die elektronische Patientenakte nutzen, entscheiden sie selbst. Der Nutzung der Opt-out-ePA kann von Nutzer:innen in der ePA-App oder gegenüber der Ombudstelle der Kasse widersprochen werden.
ePA: Drei Tage Zugriff für Apotheken
Auch die Zugriffsdauer können die Versicherten selbst festlegen. Als Standard gelten drei Tage für den Behandlungskontext. Damit die Apotheke Zugriff auf den Behandlungskontext hat, muss die Karte in der Apotheke eingesteckt werden. Bei einer Beratung am Telefon oder im Pflegeheim und wenn keine eGK gesteckt werden kann, kann nicht auf die ePA zugegriffen werden.
Medikationsliste und Impfdoku
Welchen Zugriff Apotheker:innen auf die ePA haben, hat der Gesetzgeber festgelegt. Standardmäßiger Zugriff besteht auf die Medikationsliste und die elektronische Impfdokumentation. Diese Daten können nicht nur eingesehen, sondern auch angelegt und aktualisiert werden. Aber nur im festgelegten zeitlichen Rahmen von drei Tagen nach dem Einlesen der Karte. Weitere Daten können nur eingesehen werden.
In folgenden Fällen ist derzeit kein Zugriff auf die ePA möglich:
- E-Rezept wird über E-Rezept-App oder den QR-Code auf dem Papierrezept eingelöst
- Papierrezept wird in der Apotheke eingelöst
- Selbstzahler-E-Rezept über OTC-Präparate oder Nahrungsergänzungsmittel wird via E-Rezept-Token oder QR-Code aus der E-Rezept-App oder ePA-App eingelöst
- OTC-Präparate und Nahrungsergänzungsmittel sind auf einem Papierrezept verordnet oder werden im Rahmen der Selbstmedikation gekauft
Diese Angaben sollen Versicherte laut Gematik künftig selbst in ihre ePA eintragen können.
Auf Wunsch der Versicherten können zudem elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen hinterlegt werden.
Außerdem soll in einem „späteren ePA-Update“ der Medikationsplan, in dem vertiefende Informationen zur Medikation, wie Einnahmehinweise und Dosierungen, festgehalten werden können, hinzukommen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
IKKen: Was gilt bei Hilfsmitteln?
Dass sich die IKK Classic und der Deutsche Apothekerverband (DAV) nicht auf einen neuen Hilfsmittelvertrag einigen konnten, hatte große Wellen …
NasAllegra: Azelastin/Fluticason-Nasenspray für die Sichtwahl
Mit NasAllegra (Opella) kommt das nächste OTC-Nasenspray mit der Fixkombination Azelastin/Fluticason auf den Markt. Das Duo wurde im Februar aus …
Diebstahl und Überfall: Tipps zur Prävention
In den Apotheken nehmen Diebstahl- und Raubdelikte zu. In der dunklen Jahreszeit steigt das Risiko – ein Apothekerverein liefert Tipps …














