Einmal unentschuldigt Fehlen = (k)ein Grund für fristlose Kündigung?
Wer nicht zur Arbeit kommen kann, muss sich rechtzeitig abmelden. Bleibt dies aus, droht die Kündigung. Doch ein einmaliges unentschuldigtes Fehlen genügt nicht für eine fristlose Kündigung, zeigt ein Urteil.
Für eine fristlose Kündigung braucht es in jedem Fall einen wichtigen Grund, der es für den/die Arbeitgeber:in unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis noch so lange bestehen zu lassen, bis die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist abgelaufen ist. In solchen Fällen muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des entsprechenden Vorfalls ausgesprochen werden, und zwar schriftlich sowie mit Unterschrift, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).
Eine generelle Regelung, welche Gründe wichtig genug für eine sofortige Entlassung sind, gibt es nicht. Allgemein muss jedoch eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegen. Unter anderem können Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, Beleidigung und/oder Bedrohungen sowie ein eigenmächtiger Urlaubsantritt dazu führen. Und auch unentschuldigtes Fehlen kann als Grund für eine fristlose Kündigung gelten, denn Arbeitnehmende verletzen damit ihre Hauptleistungspflicht und setzen zudem das Vertrauen des/der Arbeitgeber:in aufs Spiel. Ein einmaliger Vorfall genügt dabei jedoch nicht, wie ein Urteil zeigt.
Fristlose Kündigung: Einmalig unentschuldigt Fehlen reicht nicht
Generell gilt: Wer nicht zur Arbeit kommen kann, beispielsweise aufgrund von Krankheit oder wegen der kurzfristigen Kinderbetreuung, muss dies bei dem/der Chef:in melden, und zwar möglichst frühzeitig. Auch Arzttermine und Co. müssen angekündigt werden, damit eine Vertretung organisiert werden kann. Unentschuldigtes Fehlen kann dagegen zur Kündigung führen, und zwar auch fristlos. Doch dafür gelten bestimmte Voraussetzungen, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem früheren Urteil deutlich gemacht hat.
Was war passiert? Eine Angestellte hatte in ihrem kürzlich begonnenen Job gefehlt, ohne dass eine Abmeldung beim Arbeitgeber erfolgte. Der Chef reagierte auf das unentschuldigte Fehlen mit einer fristlosen Kündigung. Dagegen wehrte sich die Frau und bekam Recht.
Der Grund: Das Fernbleiben von der Arbeit kann laut dem Gericht zwar grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellen. Doch weil es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall handelte, hätte der Chef zunächst mildere Maßnahmen wie eine Abmahnung ergreifen müssen. Erst wenn diese ohne Erfolg geblieben wäre, sprich ein erneuter Pflichtverstoß entstanden wäre, hätte die Kündigung – auch fristlos – in Betracht kommen dürfen. Und auch eine Aufforderung, zur Arbeit zu kommen, erfolgte nicht.
„Fehlt ein Arbeitnehmer an einem einzigen Tag seines Arbeitsverhältnisses unentschuldigt, rechtfertigt das in der Regel nicht die fristlose Kündigung. Auch in diesem Fall sind eine Arbeitsaufforderung und eine Abmahnung in der Regel erforderlich“, heißt es im Urteil. Dabei sei es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis erst seit Kurzem bestanden hat oder nicht.
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