Dürfen PTA ihr Gehalt verheimlichen?
Seit Jahresbeginn dürfen sich viele Apothekenangestellte über 3 Prozent mehr Geld freuen. Bei einigen ist das Plus mitunter sogar noch größer. Stichwort Verhandlungsgeschick. Kein Wunder, dass die genaue Summe am liebsten verschwiegen wird. Doch ist das Verheimlichen beim Gehalt erlaubt?
Kaum eine Sache ist so wohlgehütet wie das Gehalt. Denn auch wenn Tarifverträge eine grobe Spanne sichtbar machen, ist der individuelle Verdienst immer noch Verhandlungssache. Daher wissen in der Regel nur Chef:innen und Angestellte selbst, wie hoch der genaue Lohn ist. Und offen darüber reden – sei es mit Kolleg:innen, Freund:innen oder der Familie – möchten die wenigsten. Dabei stellt sich die Frage, ob PTA und Co. ihr Gehalt überhaupt verheimlichen dürfen.
PTA können Gehalt verheimlichen
Generell gilt: Das Gehalt muss keine Geheimsache bleiben. Sprich: Chef:innen dürfen in der Regel nicht verbieten, dass sich darüber ausgetauscht sind. Auch eventuelle Verschwiegenheitsklauseln, die mitunter im Arbeitsvertrag auftauchen, sind meist unwirksam. Denn das Gehalt gehört standardmäßig nicht zu den Betriebsgeheimnissen, die es zwingend zu schützen gilt. „Nur dann, wenn das Gehaltsgefüge ein Betriebsgeheimnis darstellt, ist eine Geheimhaltungsklausel gerechtfertigt und kann vertraglich wirksam vereinbart werden“, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Geheimhaltung vorteilhaft für den wirtschaftlichen Erfolg ist. Stichwort Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der Konkurrenz.
Somit können PTA offen darüber sprechen, wie viel sie verdienen. Doch was gilt, wenn sie dies gar nicht wollen? Ist es auch möglich, das Gehalt zu verheimlichen? Ja, denn eine Pflicht zur Offenlegung gibt es nicht. Somit entscheiden Angestellte selbst, ob, mit wem und in welchem Ausmaß sie über ihren Lohn sprechen wollen.
Gehalt offenlegen – aber nicht komplett
Daran ändert auch die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) nichts, die bis Mitte des Jahres auch hierzulande umgesetzt werden muss. Damit sind Chef:innen zwar verpflichtet, auf Anfrage sowie von sich aus in Stellenanzeigen über Gehälter zu informieren, für Angestellte gilt dies aber nicht. Hinzukommt, dass anderen gegenüber nicht der genaue Verdienst von einzelnen Beschäftigten preisgegeben werden muss, sondern lediglich die durchschnittlichen Entgelthöhen für die Gruppe von Arbeitnehmer:innen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Das Ziel: Vor allem geschlechtsbedingte Unterschiede zu verringern.
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