E-Rezept: SEL nicht in die Abrechnung
GKV oder SEL? Bei einem E-Rezept gibt es verschiedene Möglichkeiten für den Kostenträgertyp – die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Selbstzahler (SEL). Verordnungen mit dem Kürzel SEL sollten nicht an das Rechenzentrum übermittelt werden.
Ist das Kürzel SEL gesetzt, berechtigt dieses die Apotheken, direkt mit dem/der Kund:in abzurechnen. Denn SEL steht für Selbstzahler. Dieses Kürzel kann Anwendung finden, wenn ein Privatrezept oder ein grünes Rezept elektronisch ausgestellt wurde. Bei letzterem handelt es sich in der Regel um OTC-Arzneimittel für gesetzliche Versicherte, die die Präparate aus eigener Tasche zahlen müssen.
Ist ein E-Rezept mit SEL gekennzeichnet, sollte dieses nicht in die Abrechnung gelangen. Einige Kassensysteme erkennen das Kürzel und es wird ein entsprechender Hinweis angezeigt. Das Rezept wird als Privatrezept an die Kasse übertragen und nicht in E-Rezepte signieren überstellt. Somit wird eine automatisierte Weiterleitung an das Rechenzentrum verhindert.
Pflicht ist das E-Rezept seit dem 1. Januar für verschreibungspflichtige Arzneimittel – mit Ausnahme von BtM- und T-Rezepten – sowie Blutprodukten, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können. Optional ist hingegen die elektronische Verordnung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zulasten der Kassen (Kinderrezept) sowie apothekenpflichtige Arzneimittel für gesetzlich versicherte Selbstzahler:innen (blaues Rezept), die Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln (grünes Rezept) sowie apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
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