E-Rezept Mehrfachverordnung: Abrechnung von Teilverordnungen möglich
Mehrfachverordnungen sollen in erster Linie die Arzneimittelversorgung von chronisch Kranken erleichtern. Doch es gilt, die Wünsche aller Beteiligten zu berücksichtigen – Patient:innen, Ärzt:innen und Apotheken. So muss die Möglichkeit der Abrechnung von Teilverordnungen der Mehrfachverordnung möglich sein, damit Apotheken nicht für Monate in finanzielle Vorleistung gehen müssen.
Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel (Dauermedikation) benötigen, können Ärzt:innen Mehrfachverordnungen ausstellen. Diese können nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholt beliefert werden. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen und dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zulasten der Kassen durch Apotheken beliefert werden. Das E-Rezept als Mehrfachverordnung kann sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte ausgestellt werden. So weit, so bekannt.
Was wollen die Patient:innen? Die gematik liefert die Antwort im Fachportal:
- freie Apothekenwahl für jedes einzelne E-Rezept (Teilverordnungen) der Mehrfachverordnung
- erkennen können, dass ein Rezept Bestandteil einer Mehrfachverordnung ist
- erkennen können, um das wievielte Rezept einer Mehrfachverordnung es sich handelt
- sehen können, wie viele E-Rezepte der Mehrfachverordnung bereits eingelöst wurden
- Beginn und Ende der Einlösefrist sehen können
- E-Rezepte in der E-Rezept-App verwalten können, inklusive Unterstützung der App, welches das richtige E-Rezept ist, um keinen ungültigen Token vorzuzeigen
Was wollen Ärzt:innen?
- Mehrfachverordnung ausstellen können, inklusive Unterstützung des Primärsystems, dass identische Felder nur einmal ausgefüllt werden müssen, die Einlösefristen für die einzelnen E-Rezepte automatisch berechnet und ausgefüllt werden
Was wollen Apotheken?
- erkennen können, dass ein Rezept Bestandteil einer Mehrfachverordnung ist
- sehen können, um das wievielte Rezept einer Mehrfachverordnung es sich handelt
- jede Teilverordnung einer Mehrfachverordnung einzeln abrufen, beliefern und abrechnen können
- Beginn des Einlösezeitraumes erkennen können
Die Wünsche und Anforderungen aller Beteiligten müssen unter einen Hut gebracht werden. Und so funktioniert es.
Mehrfachverordnung: Teilverordnungen können einzeln abgerechnet werden
Eine Mehrfachverordnung kann nur als E-Rezept ausgestellt werden, darauf haben sich die Beteiligten geeinigt. Eine Mehrfachverordnung besteht aus mindestens zwei bis maximal vier Teilverordnungen. Jede der Teilverordnungen ist ein vollständiges E-Rezept inklusive Verordnungsdatensatz und E-Rezept-Token.
„Das bedeutet, dass jede der Teilverordnungen durch den eigenen E-Rezept-Token auch einzeln durch den Versicherten, ggf. in verschiedenen Apotheken, eingelöst werden kann“, stellt die gematik klar.
Versicherte erhalten nach der Abgabe für jede Teilverordnung eine eigene Information zur Abgabe und auch die Abrechnung der Apotheke gegenüber der Kasse erfolgt auf Basis der Teilverordnungen. Diese können abgerechnet werden, wenn das E-Rezept innerhalb des Gültigkeitszeitraum beliefert und quittiert wird.
Merke: Für Mehrfachverordnungen gibt es keine Ersatzverordnungen. Bei Verlust muss ein Einzelrezept für die verlorene Teilverordnung ausgestellt werden.
Gültigkeit
Ärzt:innen legen den Beginn des Gültigkeitszeitraumes für jede Teilverordnung im
Verordnungsdatensatz fest. Außerdem können Ärzt:innen das Ende des Gültigkeitszeitraumes einer Teilverordnung festlegen. Tun sie das nicht, ist die Teilverordnung bis 365 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Mehrfachverordnung gültig.
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