Wiederholungsrezept kommt ab 1. Januar 2022
Wann kommt das Wiederholungsrezept? Die Frage beantwortet das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Die Vertragspartner hätten sich darauf geeinigt, die Regelung ab dem 1. Januar 2022 umzusetzen, heißt es aus dem Ministerium.
Die gesetzlichen Regelungen zum Wiederholungsrezept sind längst in Kraft und das seit mehr als einem Jahr, nämlich seit dem 1. März 2020. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen ist laut BMG Aufgabe der Vertragspartner – sprich dem GKV-Spitzenverband, dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). „Die Vertragspartner haben sich darauf geeinigt, die Regelung mit der Einführung des elektronischen Rezepts ab 1. Januar 2022 umzusetzen“ teilt eine Sprecherin mit. „In Abstimmung mit allen Beteiligten einschließlich dem Bundesgesundheitsministerium wird die Mehrfachverordnung nur als E-Rezept und damit erst nach dessen Einführung möglich sein“, informiert eine Sprecherin der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
§ 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V: „Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.“
Die Arzneimitteverschreibungsverordnung (AMVV) wurde ebenfalls schon angepasst. „Die Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat.“
Vor Kurzem hat das Wiederholungsrezept nun auch einen Platz in der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gefunden. Möglich macht dies Absatz 2a, der neu in § 11 eingeführt wird.
„Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Verordnung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. […] sind besonders zu kennzeichnen und bedürfen der Angabe des jeweiligen Beginns einer Einlösefrist.“
Der 1. Januar 2022 ist auch der Stichtag für die flächendeckende Einführung des E-Rezeptes. Im Juli wird es in ausgewählten Apotheken in Berlin und Brandenburg einen soften Launch geben. Ab Januar 2022 soll im gesamten Bundesgebiet Schluss mit der Zettelwirtschaft sein, denn das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur gibt die verpflichtende Nutzung des E-Rezepts bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ab Januar 2022 vor.
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