E-Rezept: Apotheken müssen Ersatzbelege für Steuerklärung 2025 ausstellen
Die Uhr tickt: Bis Ende Juli muss die Steuererklärung für das letzte Jahr abgegeben werden. Dabei heißt es in mehrfacher Hinsicht wachsam sein. Das gilt auch im Hinblick auf die Krankheitskosten. Denn für die Steuererklärung 2025 gilt eine strengere Nachweispflicht bei E-Rezepten. Ohne Namen geht dabei nichts. Apotheken müssen mitunter Ersatzbelege ausstellen.
Mit der flächendeckenden Einführung des E-Rezepts wurden Papierrezepte weitgehend abgelöst. Komplett erspart bleibt Apotheken der Umgang mit Papier jedoch nicht. Denn es gilt weiterhin die Bon-Pflicht. Und dabei muss seit mehr als einem Jahr auch der Name des/der Patient:in verpflichtend aufgedruckt werden. Andernfalls haben Versicherte Probleme bei der Steuer. Denn wer die Krankenkosten steuerlich geltend machen möchte – beispielsweise Chroniker:innen –, braucht dafür bekanntlich einen entsprechenden Nachweis, der bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Dazu gehört auch die Angabe des Patientennamens.
Zur Erinnerung: Gemäß § 33 Einkommenssteuergesetz gehören Krankheitskosten zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, die sich rechtlich und tatsächlich nicht vermeiden lassen und notwendig sind. Diese können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings können nur die Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden, die die individuelle zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Zu den absetzbaren Krankheitskosten gehören unter anderem die Zuzahlungen in Höhe von mindestens fünf und maximal zehn Euro, die für verschreibungspflichtige Arzneimittel oder auch Hilfsmittel zu leisten sind.
Bisher konnten Papierrezepte als Nachweise für die außergewöhnliche Belastung eingereicht werden. Doch dies ist mit dem E-Rezept nicht mehr möglich und stattdessen kommt der Kassenbon ins Spiel. „Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen“, heißt es vom Bundesfinanzministerium (BMF).
Apotheken müssen Ersatzbelege ausstellen
Doch dabei heißt es künftig Vorsicht. „Ab der Steuererklärung für 2025 akzeptieren die Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege“, macht die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) deutlich. Und dazu gehört auch der Patientenname auf dem Kassenbon. Demnach muss der Apothekenbeleg zwingend folgende Angaben enthalten:
- Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels
- Art des Rezepts
- Höhe der Zuzahlung
- Name der steuerpflichtigen Person
„Steuerpflichtige sollten deshalb beim Einlösen eines E-Rezepts unbedingt darauf achten, dass auch ihr Name auf dem Apothekenbeleg vermerkt ist. Sonst kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt“, warnt die VLH.
Haben Patient:innen noch Kassenbons ohne Namen aus dem letzten Jahr, können sie diese den Expert:innen zufolge in der Apotheke erneut vorlegen und die Ausstellung eines korrigierten Ersatzbelegs anfordern, der eine Namensnennung enthält.
Achtung: Das Finanzamt errechnet dabei zunächst eine zumutbare Belastung, die etwa 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte umfasst. Die genaue Höhe richtet sich dabei nach der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Wird die zumutbare Belastung überschritten, kann sich dies steuermindernd auswirken.
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