Wegen E-Rezept: Kassenbon mit Patientenname
Für Apotheken gilt nicht nur die Bon-Pflicht, sondern seit Jahresbeginn auch die Pflicht, den Patientennamen auf den Kassenbon zu drucken – vorausgesetzt, Versicherte wollen ihre Krankheitskosten steuerlich absetzen.
Seit mehr als einem Jahr ist das E-Rezept verpflichtend eingeführt. Das kann für Versicherte zum Problem werden, nämlich dann, wenn sie gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung den Nachweis über die Krankheitskosten geltend machen wollen. Der Grund: Weil das E-Rezept das Papierrezept abgelöst hat, kann dieses nicht mehr als Beleg für die außergewöhnliche Belastung eingereicht werden.
Anstelle des bedruckten Papierrezeptes soll der Kassenbon eingereicht werden. Dieser muss den Namen des Medikaments oder des medizinischen Hilfsmittels, die Art des Rezepts, den Zuzahlungsbetrag und den Namen der steuerpflichtigen Person enthalten. Diese Angaben müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 aufgedruckt sein. Handschriftliche Vermerke dürften dagegen laut dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine nicht zulässig sein.
„Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen“, heißt es vom Bundesfinanzministerium (BMF).
Das BMF hat die Finanzämter angewiesen, bei der Steuererklärung für das Jahr 2024 auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren.
Krankheitskosten zählen nach § 33 Einkommenssteuergesetz zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen und können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Als außergewöhnliche Belastungen werden Aufwendungen bezeichnet, die sich rechtlich und tatsächlich nicht vermeiden lassen und notwendig sind. Allerdings können nur die Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden, die die individuelle zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Hier liegt der Unterschied zu den besonderen außergewöhnlichen Belastungen, für die es Pausch- oder auch Höchstbeträge gibt.
Zu den absetzbaren Krankheitskosten gehören die Zuzahlungen in Höhe von mindestens fünf und maximal zehn Euro, die für verschreibungspflichtige Arzneimittel oder auch Hilfsmittel zu leisten sind. Aber auch Kosten für verschreibungspflichtige Lifestylemedikamente, die die Kasse nicht erstattet, oder rezeptfreie Arzneimittel wie Erkältungspräparate können geltend gemacht werden.
Vom Finanzamt unberücksichtigt bleiben Kosten für Vitamin- und Mineralstoffpräparate, Nahrungsergänzungsmittel oder die Prophylaxe-Behandlung bei dem/der Zahnärzt:in. Denn § 33 Einkommenssteuergesetz besagt, dass Kosten für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, nicht absetzbar sind. Somit können mit Kosmetika oder Diätprodukten aus der Apotheke ebenfalls keine Steuern gespart werden.
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