Duplikat auch als E-Rezept?
Geht ein Papierrezept verloren, kann die Praxis ein Duplikat ausstellen. So kann eine Doppelabrechnung vermieden werden. Aber was gilt beim E-Rezept? Ist auch hier die Ausstellung eines Duplikats möglich – beispielsweise, wenn der Token-Ausdruck verloren wurde?
Der Token-Ausdruck ist einer von drei Einlösewegen des E-Rezeptes. Geht ein Papierausdruck verloren, kann dieser immer wieder neu ausgedruckt werden, so der DAV. Ein E-Rezept – Token-Ausdruck – kann aber nur einmal beliefert werden, es sei denn, es handelt es sich um eine Mehrfachverordnung.
Die gesetzliche Grundlage für Mehrfachverordnungen liefert § 31 Absatz 1b SGB V: „Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.“
E-Rezept ist kein Duplikat
Werden an einem Tag mehrere E-Rezepte über dasselbe Arzneimittel ausgestellt, haben diese immer eine unterschiedliche Rezept-ID und sind grundsätzlich gültig. „Da ein E-Rezept nicht verloren werden kann, handelt es ich dabei jedoch nicht um Duplikate, wie sie beim Muster 16 vorkommen können“, so der DAV. Ob Arztrücksprache angezeigt ist, hängt von der individuellen Abgabesituation ab.
E-Rezepte können jedoch gelöscht werden. Zum einen von der Apotheke, was die Praxis laut DAV aber nicht sehen kann, sowie von Kund:innen. Möglich ist dies über die E-Rezept-App beispielsweise, wenn die Verordnung nicht mehr benötigt wird. Doch was gilt, wenn die Löschung aus Versehen passiert ist?
Wird die Verordnung einmal aus der App entfernt, ist dies unwiderruflich – zumindest, wenn Versicherte zugleich über ihre Gesundheitskarte in der Anwendung angemeldet sind. In diesem Fall wird die Verordnung parallel auch vom Rezeptserver gelöscht. Gleiches gilt, wenn Patient:innen in der Apotheke um eine Löschung bitten. Ein „Zurückholen“ ist also nicht möglich, sondern nur eine Neuausstellung.
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