Dummy-Zahnarztnummer nur noch bis Ende Mai
Seit dem 1. Januar 2023 sind Zahnärzt:innen verpflichtet, die echte – ihnen zugewiesene – LANR (Zahnarztnummer) auf dem Rezept anzugeben. Grundlage ist der Bundesmantelvertrag. Bis Ende Mai konnte eine Übergangsfrist vereinbart werden.
Die lebenslange Arztnummer (LANR) besteht aus neun Ziffern und wird an Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen und Zahnärzt:innen vergeben, die mit den Kassen abrechnen. Zahnärzt:innen haben bisher die Ersatz-LANR nach Anlage 14b Bundesmantelvertrag 999999900 verwendet. Doch eigentlich ist die Ziffernfolge seit dem 1. Januar sowohl auf Papier- als auch auf E-Rezepten nicht mehr zulässig.
Weil aber trotzdem noch Rezepte mit der Dummy-Nummer bedruckt wurden und nicht mit der echten Zahnärzte-LANR, wurde mit dem GKV-Spitzenverband eine pragmatische Lösung gesucht und gefunden: Die Kassen akzeptieren für einen Übergangszeitraum bis Ende Mai 2023 auch den Dummy-Wert der Zahnarztnummer, informiert der Sächische Apothekerverband die Kolleg:innen.
Ärzt:innen können mehrere LANR haben, nämlich dann, wenn sie mehreren Fachgruppen angehören. So setzt sich die LANR zusammen: Die ersten sechs Zahlen dienen der eindeutigen lebenslangen Identifizierung des/der Ärzt:in, gefolgt von Ziffer Sieben – der Prüfziffer. An Position acht und neun ist der Fachgruppenschlüssel zu finden. So setzt sich die Zahnarzt-LANR zusammen: Führende „0“, 2-stellige KZV- und 6-stellige Abrechnungsnummer der Praxis.
Grundsätzlich bestehe bei Papierrezepten keine Prüfpflicht, ob die LANR korrekt ist. Allerdings kann eine fehlerhafte oder unterschiedliche LANR ein Hinweis auf eine Rezeptfälschung sein, sodass eine weitergehende Prüfung der Verordnung nötig sein könnte. Beim rosa Rezept ist Heilen erlaubt und somit die fehlerhafte LANR kein Retaxgrund – § 6 Absatz 1b Rahmenvertrag macht’s möglich.
Seit Jahresbeginn hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ein bundesweites Verzeichnis aller Einrichtungen der vertragsärztlichen Zahnärzt:innen zu führen, das auch die Zahnarztnummer (LANR) sowie den Beginn und das Ende deren Gültigkeit listet. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat den Zahnärzt:innen bereits im Dezember vergangenen Jahres die LANR mitgeteilt.
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