Dürfen Apotheken Mahngebühren erheben?
Das Thema Zuzahlung sorgt in der Apotheke nicht nur regelmäßig für Diskussionen, sondern auch für Kopfzerbrechen. Denn dass Verweiger:innen schriflich zur Zahlung aufgefordert werden müssen, ist bekannt. Doch dürfen Apotheken dafür auch Mahngebühren erheben?
Patient:innen müssen für Arzneimittel in der Apotheke in der Regel eine Zuzahlung leisten – außer sie sind davon befreit. Für das Kassieren der Zuzahlung sind laut § 43 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Apotheken verantwortlich: „Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen.“
Weigert sich ein/e Kund:in, den fälligen Betrag zu zahlen, ist ebenfalls zunächst die Apotheke gefragt, und zwar mit einer schriftlichen Zahlungsaufforderung an den/die Patient:in. „Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen“, heißt es in SGB V weiter. Fest steht also: Bevor die Kasse aktiv wird, braucht es ein Mahnschreiben aus der Apotheke – inklusive Fristsetzung zur Zahlung. Doch darf die Apotheke parallel auch Mahngebühren erheben?
Übrigens: Wie genau das Mahnverfahren auszusehen hat, ist in den Arzneimittellieferverträgen geregelt.
Keine Mahngebühren bei erstem Schreiben der Apotheke
Generell gilt: Mit einer Mahnung sollen Kund:innen an ihre Zahlungsverpflichtung erinnert und zum Begleichen des offenen Betrags aufgefordert werden, bevor weitere – gegebenenfalls auch rechtliche – Schritte eingeleitet werden. Wie viele Mahnungen erfolgen dürfen, ist nicht einheitlich geregelt. Daher stellt sich die Frage, ob im Falle der Zuzahlungsverweigerung bereits im Schreiben durch Apotheken eine Mahngebühr erhoben werden darf.
In der Regel geraten Kund:innen erst mit der Zahlung in Verzug, wenn die in der Mahnung genannte Frist zur Zahlung verstrichen ist, sodass erst danach entsprechende „Verzugsschäden“ geltend gemacht werden können. Geregelt ist dies in § 286 Bürgerliches Gesetzbuch. Für das erste Schreiben sollten also keine Mahngebühren durch Apotheken eingefordert werden, sondern erst bei einer eventuellen zweiten Aufforderung, die im Fall der Zuzahlung jedoch bei der Kasse liegt.
Hinzukommt, dass Mahngebühren, auch wenn es keine gesetzliche Höchstgrenze gibt, meist nur für die tatsächlich entstehenden Mehrkosten erhoben werden dürfen. Dazu zählt beispielsweise das für das Schreiben benötigte Papier sowie das Porto für den Postversand. Bei einem Standardbrief sind dies 85 Cent für die Briefmarke plus Kosten für Briefumschlag und Papier. Der Zeitaufwand für das Mahnschreiben kann dagegen nicht angerechnet werden. Außerdem wird ein Verzugszinssatz von fünf Prozent über dem Basiszinssatz für den ausstehenden Betrag fällig.
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