Auch wenn Patienten die gesetzliche Zuzahlung in der Apotheke leisten, kommt diese nicht der Apotheke zugute, sondern wird in vollem Umfang an die Kasse weitergegeben. Was der Apotheke dennoch bleibt, sind oftmals lästige Diskussionen um den fixen Selbstbehalt – und die Möglichkeit des Mahnverfahrens, wenn der Kunde die Zuzahlung verweigert.
Zuzahlung
Für Arzneimittel werden in der Apotheke mindestens fünf und maximal zehn Euro je verordneter Packung fällig. Kostet ein Medikament zwischen 50 und 100 Euro, leistet der Versicherte zehn Prozent des Arzneimittelpreises als Zuzahlung. Allerdings darf der Selbstbehalt nicht die tatsächlichen Kosten des Produktes überscheiten.
Wenn der Kunde nicht zahlen will
Für den Einzug der Zuzahlung ist die Apotheke verantwortlich. Geregelt ist dies in § 43 Sozialgesetzbuch (SGB V): „Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen.“ Außerdem gibt es einen Passus, wenn der Versicherte die Zuzahlung verweigert. „Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.“
In den Arzneimittellieferverträgen sind weitere Vorgaben zum Vorgehen im Falle der Verweigerung der Zuzahlung festgehalten.
Mahnverfahren
Für saarländische Primärkassen ist das Mahnverfahren in einer Vereinbarung konkretisiert. Verweigert der Kunde die Zuzahlung, erhält er von der Apotheke ein Mahnschreiben. Dieses fordert den Kunden auf, der Zahlung innerhalb einer Frist von mindestens acht Tagen nachzukommen. Den Erhalt des Mahnschreibens sollte sich die Apotheke vom Versicherten quittieren lassen.
Das Rezept darf von der Apotheke vorerst noch nicht bedruckt werden. Schließlich ist es möglich, dass der Kunde im vorgegebenen Zeitraum die Zuzahlung noch leistet. „Erfolgt bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Zahlung, wird die Verordnung mit der nächsten Abrechnung abgerechnet“, schreibt der Apothekerverein Saar. Ist die Frist verstrichen, darf das Rezept auch bedruckt werden. In die Spalte „Zuzahlung“ ist manuell „0“ einzugeben. Außerdem soll die Apotheke den Vermerk „Mahnverfahren durchgeführt“ auf der Verordnung dokumentieren.
Jetzt liegt das weitere Inkasso bei der Kasse. Die Apotheke sollte eine Rezeptkopie, ein Duplikat des Mahnschreibens und die Empfangsbestätigung zu Beweiszwecken dokumentieren. Außerdem sind Kopien der Mahnschreiben und Empfangsbestätigungen einmal im Monat an die betroffenen Kassen zu übermitteln.
Eine gesonderte Regelung für Ersatzkassen gibt es im Saarland nicht. Der Apothekerverein empfiehlt jedoch, in gleicher Weise vorzugehen.
Achtung: Das Mahnverfahren ist nur für Arzneimittel möglich und nicht für Hilfsmittel, denn hier trägt die Apotheke das Inkassorisiko.
Das gleiche Prozedere gilt in Sachsen und Hessen, allerdings mit unterschiedlichen Fristen. In Sachsen haben Versicherte Zeit, den Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Mahnverfahrens zu begleichen. Erst nach einem Zeitraum von 14 Kalendertagen nach der Zahlungsaufforderung darf das Rezept in die Abrechnung. Auch hier muss die Zuzahlung mit „0“ ausgewiesen und zusätzlich der Vermerk „anhängiges Mahnverfahren nach § 43b SGB V“ aufgetragen werden. Für den Einzug der ausstehenden Forderung ist dann die Kasse zuständig. Der komplette Schriftwechsel zum Mahnverfahren (Rezeptkopie und Mahnung) ist der Kasse zu übergeben.
In Hessen darf das Mahnverfahren auch zum Einsatz kommen, wenn der Versicherte die Zuzahlung nicht in voller Höhe leistet. Erhält der Kunde von der Apotheke eine schriftliche Zahlungsaufforderung, hat er acht Tage Zeit, dem nachzukommen. Fließt auch nach 14 Kalendertagen kein Geld, darf die Apotheke das Rezept mit dem Vermerk: „Zahlung trotz Mahnung nicht geleistet“ oder einem sonstigen eindeutigen Vermerk in die Abrechnung geben. Das Rezept bleibt als „gebührenpflichtig“ gekennzeichnet. „Die ausstehende Zuzahlung ist auf dem Verordnungsblatt im Zuzahlungsfeld auszuweisen“, heißt es im Liefervertrag. Rezeptkopie und Mahnung sind an den Kostenträger zu übermitteln, denn für den Einzug der ausstehenden Forderung gegen den Versicherten ist die Kasse zuständig. „Der Zahlungsanspruch des Apothekers gegenüber der Krankenkasse bleibt hiervon unberührt“, heißt es weiter.
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