Korrekturen im Taxfeld können ohne Probleme mit dem Aufkleber-Etikett vorgenommen werden. Schwieriger sieht es bei einem Fehldruck des Abgabedatums aus oder wenn eine andere Apotheke die Verordnung bereits bedruckt, aber nicht beliefert hat – hier kann das Korrekturetikett nicht helfen. Aber es gibt eine Lösung, um das Druckdatum zu korrigieren.
Wurde ein Rezept im Taxfeld falsch bedruckt oder kann das Rezept nicht bedruckt werden, weil es zerknittert ist, kann das Korrekturetikett helfen. Doch dieses bedeckt nur die Felder Apotheken-IK, Zuzahlung und Gesamt-Brutto sowie die drei Verordnungszeilen. Das Druckdatum, das im Verordnungsfeld aufgetragen wird, kann mithilfe des Stickers nicht korrigiert werden und auch der Tipp-Ex ist tabu. Denn: „Eigenständige Änderungen durch die Apotheke sowie Unkenntlichmachungen von Veränderungen (zum Beispiel mit Korrekturflüssigkeiten) sind grundsätzlich nicht zulässig und können gegebenenfalls sogar eine Fälschung des Dokumentes darstellen“, so ein Sprecher einer großen Krankenkasse. Außerdem wollen die Kostenträger erkennen können, was geändert wurde.
Fehldruck: Wie kann die Apotheke das Druckdatum korrigieren?
Das Datum sollte durchgestrichen werden, sodass es noch lesbar ist. Das korrekte Datum sollte handschriftlich inklusive Begründung nachgetragen werden. Möglich ist auch ein Durchstreichen und Neubedrucken. „Ein Fehldruck beim Datum sollte durchgestrichen und neu bedruckt werden, auch wenn dies dann manchmal unschön aussieht und unlesbar wird“, schreibt das DAP.
Soll das Abgabedatum korrigiert werden, weil das zulässige Abgabedatum überschritten wurde, ist dies nicht immer nötig. In einigen Fällen kann trotzdem abgerechnet werden. Nämlich dann, wenn Lieferengpässe bestehen sowie wenn Einzelimporte oder individuelle Anfertigungen wie Hyposensibilierungen bestellt werden und diese nicht innerhalb der Rezeptgültigkeit geliefert werden. Auch das Einholen von Genehmigungen kann Ursache einer Fristüberschreitung sein. Ein entsprechender Vermerk kann auch hier vor Retaxationen schützen.
Die Apotheke muss unter Umständen weitere Korrekturen auf einem Rezept vornehmen – beispielsweise den Zuzahlungsstatus. Hat der/die Ärzt:in den Status falsch angekreuzt, kann geheilt werden. Das Kreuz der Praxis bleibt unverändert, weder wird es mit dem Tipp-Ex einfach wegradiert noch mit dem Stift durchgestrichen. Es bleibt einfach da, so wie es ist. Denn bei Rezepten handelt es sich um Urkunden.
Hier ein Beispiel: Ist „Geb.-pfl.“ angekreuzt, obwohl der/die Versicherte befreit ist, muss ein gültiger Befreiungsausweis vorgelegt werden. Die Apotheke hält dies auf dem Rezept fest. Möglich ist der Zusatz „Befreiungsausweis lag vor“. Außerdem soll die Gültigkeitsdauer der Zuzahlungsbefreiung angegeben und das richtige Statusfeld angekreuzt werden. Die Apotheke kann auch die Nummer des Befreiungsausweises auf dem Rezept notieren. Alle Änderungen und Ergänzungen müssen mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.
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