Bei Arzneimitteln der Dringlichkeitsliste kann im Falle eines Lieferengpasses auf eine andere Darreichungsform oder die Rezepturherstellung ausgewichen werden. Die Engpass-Pauschale in Höhe von 50 Cent für den Aufwand können Apotheken aber nicht abrechnen. Darum müssen auch die Sonder-PZN für die Nichtverfügbarkeit nicht dokumentiert werden.
Die Nichtverfügbarkeit ist klar definiert. Kann ein Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen nicht beschafft werden, gilt dieses als nicht verfügbar. Werden Apotheken nur von einem Großhandel beliefert, genügt die Verfügbarkeitsanfrage bei diesem einen Großhandel.
Wird ausgetauscht, können Apotheken aufgrund des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) eine Pauschale von 50 Cent abrechnen. Grundlage ist eine Änderung von § 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). „Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.“
Dies gilt nicht bei Arzneimitteln der Dringlichkeitsliste. Der Grund: Der Austausch wird im neuen § 129 Absatz 2b geregelt – und auf den bezieht sich die Vorgabe in § 3 AMPreisV nicht.
Wird anstelle eines Fertigarzneimittels eine Rezeptur hergestellt und abgegeben, ist diese unter Angabe einer Sonder-PZN abzurechnen. Für Papierrezepte (Muster-16) gilt die 18774446 anstelle der bekannten Rezeptur-PZN. In das Feld Taxe kommt der Gesamtbetrag der Rezeptur. Ausnahmsweise werden keine Z-Daten generiert und auch kein Hash-Code erzeugt. Bei E-Rezepten kommt die 18774452 zum Einsatz.
Das Sonderkennzeichen Nichtverfügbarkeit ist nicht aufzudrucken. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat mit dem GKV-Spitzenverband lediglich die Angabe der neuen Sonder-PZN vereinbart, aber nicht die zusätzliche Angabe der Nichtverfügbarkeit. Die 02567024 und der zugehörige Faktor müssen nur aufgedruckt werden, wenn auch die Engpasspauschale abgerechnet werden soll und kann.
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