Für die Abrechnung von Kinderarzneimitteln der Dringlichkeitsliste wurden ergänzende Abrechnungsregeln vereinbart. Diese gelten für den Austausch gegen ein Fertigarzneimittel. In diesem Fall sind die Sonder-PZN Nichtverfügbarkeit und der Vermerk „DL“ aufzubringen.
Für Arzneimittel der Dringlichkeitsliste gelten im Falle einer Nichtverfügbarkeit erleichterte Austauschregeln. Möglich ist die Abgabe einer wirkstoffgleichen Rezeptur in gleicher Darreichungsform sowie in anderer Darreichungsform anstelle eines Fertigarzneimittels und die Abgabe eines wirkstoffgleichen Fertigarzneimittels in einer anderen Darreichungsform statt des verordneten Fertigarzneimittels.
Andere Darreichungsform nur mit Sonder-PZN
Für den Austausch auf ein Fertigarzneimittel in anderer Darreichungsform haben DAV und GKV eine ergänzende Vereinbarung getroffen. Apotheken sollen die Sonder-PZN Nichtverfügbarkeit und den zugehörigen Faktor aufdrucken. Außerdem soll handschriftlich das Kürzel „DL“ für Dringlichkeitsliste dokumentiert werden. Liegt ein E-Rezept vor, soll über die Freitextdokumentation (Schlüssel 12) „DL“ angegeben werden. Die Eingabe ist qualifiziert elektronisch zu signieren.
Immerhin: Ein Fehlen des Kürzels „DL“ soll weder beim Papier- noch beim E-Rezept zu Retaxationen führen.
Bei Rezepturen keine Nichtverfügbarkeit
Wird anstelle eines Fertigarzneimittels eine Rezeptur hergestellt und abgegeben, ist diese unter Angabe festgelegter Sonder-PZN abzurechnen. Für Papierrezepte (Muster-16) gilt die 18774446 anstelle der bekannten Rezeptur-PZN. In das Feld Taxe kommt der Gesamtbetrag der Rezeptur. Ausnahmsweise werden keine Z-Daten generiert und auch kein Hash-Code erzeugt. Bei E-Rezepten kommt die 18774452 zum Einsatz.
Das Sonderkennzeichen Nichtverfügbarkeit ist nicht aufzudrucken. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat mit dem GKV-Spitzenverband lediglich die Angabe der neuen Sonder-PZN vereinbart, aber nicht die zusätzliche Angabe der Nichtverfügbarkeit. Die 02567024 und der zugehörige Faktor müssen nur aufgedruckt werden, wenn auch die Engpasspauschale abgerechnet werden soll und kann.
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