Drei Jahre Kündigungsfrist sind ein No-Go
Soll ein Arbeitsverhältnis beendet werden, sorgt das Thema Kündigungsfrist immer wieder für Diskussionen. Denn während einige diese gerne verkürzen würden, wünschen sich andere eine Verlängerung. Generell gilt: Beides ist unter Umständen möglich. Eine Kündigungsfrist von drei Jahren ist unzulässig, zeigt ein Urteil.
Generell gilt: Arbeitsverhältnisse von Apothekenangestellten können mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats beendet werden. Doch insbesondere angesichts des vielerorts akuten Personalmangels möchten Chef:innen ihre Angestellten oftmals möglichst lange an sich binden. Längere Kündigungsfristen für das Beenden des Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich erlaubt. Wie immer gibt es jedoch Grenzen. So ist die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von drei Jahren unzulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) – egal, ob diese für beide Parteien gilt oder nicht.
Kündigungsfrist von drei Jahren ist tabu
Die einmonatige Kündigungfrist kann sich bei längerer Betriebszugehörigkeit gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch auf bis zu sieben Monate verlängern, allerdings in der Regel nur für Arbeitgebende. Daneben können Chef:innen und Angestellte auch von vornherein längere Fristen im Arbeitsvertrag vereinbaren. Allerdings gilt dies nicht unbegrenzt. In einem früheren Fall vor dem BAG hatten ein Angestellter und seine Chefin eine Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende in einer Zusatzvereinbarung festgehalten, und zwar für beide Parteien. Nach einer unrechtmäßigen Überwachung durch die Arbeitgeberin kündigte der Beschäftigte, allerdings nur mit einer Ein-Monats-Frist. Die Chefin berief sich jedoch auf die verlängerte Kündigungsfrist und klagte – jedoch zu Unrecht.
Die Richter:innen erklärten die entsprechende Klausel für unwirksam. Der Grund: Diese benachteilige Arbeitnehmende unangemessen. Stichwort: Berufsfreiheit. Der Anspruch auf letztere ist wiederum in Artikel 12 Grundgesetz geregelt: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ Genau dieses Recht wird jedoch durch die unverhältnismäßige und die gesetzlichen Regelungen weit übersteigende Kündigungsfrist von drei Jahren eingeschränkt.
Dabei spielt es laut dem Gericht keine Rolle, ob die Frist für beide Parteien gleichermaßen gilt. „Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sog. Einmalbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird“, heißt es im Urteil.
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