Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfrist. So weit, so bekannt. Dennoch stellt sich die Frage: Müssen sich nur Arbeitgebende an die längere Frist halten oder gilt diese auch, wenn Arbeitnehmende kündigen?
Zwei Wochen oder ein Monat? Zum Monats- oder zum Quartalsende? In puncto Kündigung gibt es viele Fragen. Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) schafft in einigen Punkten für Apothekenangestellte Klarheit. Mit Ausnahme der Probezeit gilt demnach laut § 19 generell Folgendes: „Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.“ Eine Kündigung zum 15. des Monats, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehen ist, gilt damit für Apothekeninhaber:innen und ihre Angestellten nicht. Allerdings räumt der BRTV beiden Parteien ein, für die Zeit nach überstandener Probezeit eine längere Frist zu vereinbaren. Und dann ist da noch die Betriebszugehörigkeit, die Einfluss auf die Kündigungsfrist hat.
Hier liefert ein Blick in § 622 Absatz 2 BGB eine Übersicht: „Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.“
Verlängerte Kündigungsfrist wegen Betriebszugehörigkeit gilt für Arbeitgebende
Wie im BGB beschrieben, gelten die verlängerten Kündigungsfristen mit steigender Betriebszugehörigkeit für die Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in, also wenn Chef:innen einem/einer Angestellten die Kündigung aussprechen. Aber auch für den Fall, dass Arbeitnehmende selbst kündigen, hält § 622 eine Regelung bereit: „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.“
Was bedeutet das für Apothekenangestellte? Hier gibt der BRTV Klarheit. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB können auch für Mitarbeiter:innen vereinbart werden. Hier lohnt ein Blick in den Arbeitsvertrag. Findet sich eine entsprechende Vereinbarung darin, musst du je nach Dauer deiner Betriebszugehörigkeit längere Kündigungsfristen beachten, wenn du die Apotheke verlassen möchtest. Ist also nicht vereinbart, dass die verlängerte Kündigungsfrist bei steigender Betriebszugehörigkeit auch für Angestellte gilt und besteht Tarifbindung, können Angestellte mit eine Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
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