Kündigungsfrist verkürzen: Was geht (nicht)?
Entscheiden sich Angestellte und Chef:in, künftig getrennte Wege zu gehen, kommt schnell der Wunsch auf, die Kündigungsfrist zu verkürzen. Aber ist das überhaupt möglich? Wir verschaffen dir einen Überblick, was (nicht) geht.
Generell gilt: Arbeitsverhältnisse von Apothekenangestellten können mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats beendet werden. Je länger du jedoch im Betrieb angestellt bist, desto länger wird auch die Kündigungsfrist. Folgende Fristen legt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 622 je nach Betriebszugehörigkeit fest:
- zwei Jahre: ein Monat zum Monatsende
- fünf Jahre: zwei Monate zum Monatsende
- acht Jahre: drei Monate zum Monatsende
- zehn Jahre: vier Monate zum Monatsende
- zwölf Jahre: fünf Monate zum Monatsende
- 15 Jahre: sechs Monate zum Monatsende
- 20 Jahre: sieben Monate zum Monatsende
Eine Möglichkeit für Angestellte, diese Fristen zu verkürzen, kann sich mit einem Blick in den Arbeitsvertrag ergeben. Denn ist dort nicht explizit vereinbart, dass die Fristen für beide Parteien gelten, müssen sich gemäß BGB nur Arbeitgebende daran halten. Für Arbeitnehmer:innen gilt dagegen weiter die Regelung der Ein-Monats-Frist. Will der/die Chef:in dagegen die Zeitspanne trotzdem verkürzen oder dich zumindest nicht mehr in der Apotheke haben, bleibt die Möglichkeit der Freistellung. In diesem Fall bekommst du weiter dein Gehalt, musst aber nicht mehr arbeiten.
Übrigens: Mit dem Resturlaub lässt sich zwar die verbliebene Arbeitszeit, nicht aber die Kündigungsfrist verkürzen. Denn der Arbeitsvertrag läuft weiter und endet trotzdem erst mit dem Ablauf der entsprechenden Frist. Das bedeutet auch, dass du währenddessen noch keine neue Beschäftigung aufnehmen darfst.
Aufhebungsvertrag als Alternative
Sind sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende damit einverstanden, die Kündigungsfrist zu verkürzen, kann ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Dabei einigen sich beide Parteien auf ein bestimmtes Datum, zu dem der bisherige Arbeitsvertrag und damit das Arbeitsverhältnis aufgehoben wird. Der Wunsch nach einer solchen Vereinbarung kann sowohl von Chef:innen als auch von Angestellten geäußert werden. Pocht der/die Chef:in auf einen Aufhebungsvertrag, kommt oftmals eine Abfindung ins Spiel.
Achtung: Ein Aufhebungsvertrag gilt wie eine Eigenkündigung und kann daher eine Sperre beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen.
Kündigungsfrist wegen Apothekenschließung verkürzen?
Soll die Apotheke geschlossen werden und es findet sich kein/e Nachfolger:in für einen Verkauf, ist dies für den/die Chef:in kein Grund, die Kündigungsfrist zu verkürzen. Stattdessen muss er/sie die regulären Fristen einhalten und bis zu deren Ablauf weiter das volle Gehalt zahlen. Ausnahmen gelten, wenn Angestellte selbst mit einer Verkürzung einverstanden sind, beispielsweise weil bereits ein neuer Job in Aussicht ist, oder wenn es sich um eine Insolvenz handelt. Dann kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen.
Mehr aus dieser Kategorie
Arbeitszeugnis verweigert: Haftstrafe für Chef:innen?
Steht für Angestellte ein Jobwechsel an, haben sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, und zwar in wohlwollender Form. Das gilt sowohl …
Assistierte Telemedizin in Apotheken: Vorgaben sollen bis 31. März stehen
Viel Zeit bleibt nicht mehr. GKV-Spitzenverband und DAV haben noch bis zum 31. März Zeit, sich auf Vorgaben und Details …
2025: So viel weniger Netto bleibt PTA
Obwohl Steuerentlastungen 2025 für ein Plus im Geldbeutel sorgen sollen, haben zahlreiche Angestellte sogar weniger von ihrem Gehalt. Auf wie …